Norm: B-VG Art89 Abs1B-VG Art139 Abs3GV §146
Rechtssatz: Wären die Bestimmungen der Grundbuchsvorschrift Verwaltungsverordnungen, dann wäre ihre Kundmachung im BGBl nicht vorgesehen und sie bildeten keine taugliche Rechtssphäre der Parteien berührende Entscheidung über eine Ordnungsstrafe (§§ 146 f GV). Entscheidungstexte 5 Ob 36/88 Entscheidungstext OGH 10.05.1988 5 Ob 36/88... mehr lesen...
Norm: B-VG Art89 Abs1B-VG Art139 Abs3 litc
Rechtssatz: Die Verfassung enthält keine ausdrückliche Vorschrift darüber, wie Verordnungen kundzumachen sind. Daß dies auf "gehörige" oder "gesetzmäßige" Art und Weise zu geschehen hat, ergibt sich aber aus Art 89 Abs 1 und Art 139 Abs 3 lit c B-VG in der Fassung der Novelle 1975 BGBl 302 Herrschende Lehre und Judikatur haben stetes eine Kundmachungspflicht angenommen; besteht diesbezüglich eine einfa... mehr lesen...