Norm
B-VG Art89 Abs1Rechtssatz
Die Verfassung enthält keine ausdrückliche Vorschrift darüber, wie Verordnungen kundzumachen sind. Daß dies auf "gehörige" oder "gesetzmäßige" Art und Weise zu geschehen hat, ergibt sich aber aus Art 89 Abs 1 und Art 139 Abs 3 lit c B-VG in der Fassung der Novelle 1975 BGBl 302 Herrschende Lehre und Judikatur haben stetes eine Kundmachungspflicht angenommen; besteht diesbezüglich eine einfachgesetzliche Regelung dann ist sie einzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053906Dokumentnummer
JJR_19860715_OGH0002_0040OB00334_8600000_004