Norm: AHG §1B-VG Art132 Abs3, Art133 Abs7RATG §9
Rechtssatz: Eine Säumnisbeschwerde nach Art 132 Abs 3 B-VG an die Verwaltungsgerichte (Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG) und ein Fristsetzungsantrag nach Art 133 Abs 7 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof (Art 133 Abs 1 Z 2 B-VG) sind als Schadenersatzanspruch nach dem AHG jeweils analog TP 2 RAT zu entlohnen. Ist im Verwaltungsverfahren die Höhe des monatlichen Ruhegenusses zum Teil strittig, ist die Bemes... mehr lesen...