Norm
AHG §1Rechtssatz
Eine Säumnisbeschwerde nach Art 132 Abs 3 B-VG an die Verwaltungsgerichte (Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG) und ein Fristsetzungsantrag nach Art 133 Abs 7 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof (Art 133 Abs 1 Z 2 B-VG) sind als Schadenersatzanspruch nach dem AHG jeweils analog TP 2 RAT zu entlohnen.
Ist im Verwaltungsverfahren die Höhe des monatlichen Ruhegenusses zum Teil strittig, ist die Bemessungsgrundlage analog § 9 Abs 2 RATG zu ermitteln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2019:RG0000160Im RIS seit
31.01.2019Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019