Norm: EO §35 CB-VG Art131GEG 1948 §6GEG 1948 §7
Rechtssatz: 1) Dem Zahlungsauftrag nach § 6 GEG 1948 kommt der Charakter eines Verwaltungsbescheides zu, der im Verwaltungswege anfechtbar ist. 2) Der Instanzenzug im Sinne des Art 131 Abs 1 B-VG ist vor Stellung eines Berichtigungsantrages gemäß § 7 GEG nicht als erschöpft anzusehen. 3) In jenen Fällen, in welchen die Anfechtung des Zahlungsauftrages zufolge § 7 Abs 1 GEG mittels Berichtigungsant... mehr lesen...