Norm
EO §35 CRechtssatz
1) Dem Zahlungsauftrag nach § 6 GEG 1948 kommt der Charakter eines Verwaltungsbescheides zu, der im Verwaltungswege anfechtbar ist.
2) Der Instanzenzug im Sinne des Art 131 Abs 1 B-VG ist vor Stellung eines Berichtigungsantrages gemäß § 7 GEG nicht als erschöpft anzusehen.
3) In jenen Fällen, in welchen die Anfechtung des Zahlungsauftrages zufolge § 7 Abs 1 GEG mittels Berichtigungsantrag nicht möglich ist (weil der Zahlungsauftrag dem ihm zugrundeliegenden gerichtlichen Beschluß entspricht) erweist sich eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde als unzulässig.
VwGH vom 21.02.1951, Zl 2884/50; Veröff: JBl 1951,466
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0053656Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020