IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 05.04.2018, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz, öffentlich mündlich verkündet: 1. Der Beschwerde wird insoferne Folge gegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein... mehr lesen...