Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf keiner
Begründung: (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf keiner
Begründung: (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). In rechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht die Frage der Einstufung des ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 6.Mai 1952 geborene Firmengesellschafterin Miroslava A - eine jugoslawische Staatsangehörige - des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt, weil sie in Schwechat vorsätzlich eingangsabgabenpflichtige Waren unter Verletzung der sie gemäß § 48 Abs 1 ZollG bei überschreitung der österreichischen Zollgrenze als Gewahrsamsträgerin treffenden zollrechtlichen Stellungspflicht dem Zollverfahren entzog, indem s... mehr lesen...