TE OGH 2001/9/5 9ObA66/01y

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Veröffentlicht am 05.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Dr. Anton Wladar als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Herbert F*****, Lehrer, *****, vertreten durch Dr. Walter Riedl ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wegen S 260.021,50 brutto sA und Feststellung (S 60.000; Gesamtstreitwert S 320.021,50), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. November 2000, GZ 7 Ra 272/00x-10, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22. Mai 2000, GZ 32 Cga 86/00a-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 12.712,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

In rechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht die Frage der Einstufung des Klägers nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) zutreffend gelöst, sodass auf die Richtigkeit der Begründung der Berufungsentscheidung hingewiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend und zusammenfassend ist in den Ausführungen des Revisionswerbers folgendes entgegenzuhalten:In rechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht die Frage der Einstufung des Klägers nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) zutreffend gelöst, sodass auf die Richtigkeit der Begründung der Berufungsentscheidung hingewiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Ergänzend und zusammenfassend ist in den Ausführungen des Revisionswerbers folgendes entgegenzuhalten:

Der Kläger, der seit 1994 als Vertragslehrer der beklagten Partei an der Höheren Bundeslehranstalt für ***** in ***** Informatik (überwiegend) und computerunterstützte Textverarbeitung unterrichtet, ist nach dem Dienstvertrag im Entlohnungsschema I L (§ 39 Abs 1 VBG) in die Entlohnungsgruppe I 2b 1 (§ 40 Abs 1 und 2 VBG) eingereiht. Obwohl unstrittig ist, dass der Kläger das Anstellungserfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung nicht erfüllt, begehrt er mit der Behauptung, dass er auf Grund seiner Tätigkeit in die Entlohnungsgruppe I 1 eingereiht werden müsse, die Zahlung der Entgeltdifferenz zwischen den Entlohnungsgruppen I 2b 1 und I 1 für den Zeitraum September 1998 bis März 2000 und die Feststellung, dass ihm ab 1. 4. 2000 das Entgelt laut Entlohnungsgruppe I 1 gebühre.Der Kläger, der seit 1994 als Vertragslehrer der beklagten Partei an der Höheren Bundeslehranstalt für ***** in ***** Informatik (überwiegend) und computerunterstützte Textverarbeitung unterrichtet, ist nach dem Dienstvertrag im Entlohnungsschema römisch eins L (Paragraph 39, Absatz eins, VBG) in die Entlohnungsgruppe römisch eins 2b 1 (Paragraph 40, Absatz eins und 2 VBG) eingereiht. Obwohl unstrittig ist, dass der Kläger das Anstellungserfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung nicht erfüllt, begehrt er mit der Behauptung, dass er auf Grund seiner Tätigkeit in die Entlohnungsgruppe römisch eins 1 eingereiht werden müsse, die Zahlung der Entgeltdifferenz zwischen den Entlohnungsgruppen römisch eins 2b 1 und römisch eins 1 für den Zeitraum September 1998 bis März 2000 und die Feststellung, dass ihm ab 1. 4. 2000 das Entgelt laut Entlohnungsgruppe römisch eins 1 gebühre.

Mit Art X Bundesgesetz vom 29. Juni 1982, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (39. Gehaltsgesetz-Novelle), das Beamten-Diensrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Bundes-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden, BGBl 1982/350, wurde die Grundlage geschaffen, auch Vertragslehrer einzustellen, die nur einen Teil der vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen, weil es anders nicht möglich war, für alle Schulen und für alle Gegenstände entsprechend geprüfte Lehrer zu finden. Diese gesetzliche Maßnahme war notwendig, um den Unterricht im vorgeschriebenen Ausmaß aufrecht zu erhalten. Sie wurde an die Voraussetzung geknüpft, dass trotz Ausschreibung der Planstelle keine Lehrer gefunden werden, die die für die Verwendung vorgeschriebenen Einreihungserfordernisse aufweisen (RV 1128 BlgNR XV. GP 7). Der Gesetzgeber war zwar bereits in dem mit Art III BG BGBl 1982/350 teilweise aufgehoben Abs 3 des § 38 VBG, der als Ausnahme von § 4 Abs 4 VBG die wiederholte Befristung von Dienstverhältnissen auch bei Lehrern ohne vorgeschriebener Lehrbefähigung erlaubte, davon ausgegangen, dass auch eine Verwendung solcher Lehrer zulässig ist (ARD-HB 1981, 471); im VBG fehlten jedoch Einstufungsvorschriften für nicht vollgeprüfte Vertragslehrer (RV 1128 BlgNR XV. GP 5). Diese wurden nun mit dem BG BGBl 1982/350 ebenfalls eingeführt. Art X BG BGBl 1982/350 lautet auszugsweise wie folgt:Mit Art römisch zehn Bundesgesetz vom 29. Juni 1982, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (39. Gehaltsgesetz-Novelle), das Beamten-Diensrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Bundes-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden, BGBl 1982/350, wurde die Grundlage geschaffen, auch Vertragslehrer einzustellen, die nur einen Teil der vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen, weil es anders nicht möglich war, für alle Schulen und für alle Gegenstände entsprechend geprüfte Lehrer zu finden. Diese gesetzliche Maßnahme war notwendig, um den Unterricht im vorgeschriebenen Ausmaß aufrecht zu erhalten. Sie wurde an die Voraussetzung geknüpft, dass trotz Ausschreibung der Planstelle keine Lehrer gefunden werden, die die für die Verwendung vorgeschriebenen Einreihungserfordernisse aufweisen (RV 1128 BlgNR römisch XV. GP 7). Der Gesetzgeber war zwar bereits in dem mit Art römisch III BG BGBl 1982/350 teilweise aufgehoben Absatz 3, des Paragraph 38, VBG, der als Ausnahme von Paragraph 4, Absatz 4, VBG die wiederholte Befristung von Dienstverhältnissen auch bei Lehrern ohne vorgeschriebener Lehrbefähigung erlaubte, davon ausgegangen, dass auch eine Verwendung solcher Lehrer zulässig ist (ARD-HB 1981, 471); im VBG fehlten jedoch Einstufungsvorschriften für nicht vollgeprüfte Vertragslehrer (RV 1128 BlgNR römisch XV. GP 5). Diese wurden nun mit dem BG BGBl 1982/350 ebenfalls eingeführt. Art römisch zehn BG BGBl 1982/350 lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Solange geeignete Lehrer, die gemäß § 40 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für ihre Verwendung vorgeschriebenen Einreihungserfordernisse aufweisen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, können auch Vertragslehrer aufgenommen werden, die den Nachweis der vorgeschriebenen Einreihungsvoraussetzungen nicht erbringen. ....."(1) Solange geeignete Lehrer, die gemäß Paragraph 40, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für ihre Verwendung vorgeschriebenen Einreihungserfordernisse aufweisen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, können auch Vertragslehrer aufgenommen werden, die den Nachweis der vorgeschriebenen Einreihungsvoraussetzungen nicht erbringen. .....

(2) Die gemäß Abs 1 aufgenommenen Vertragslehrer sind in folgende Entlohnungsgruppen einzureihen:(2) Die gemäß Absatz eins, aufgenommenen Vertragslehrer sind in folgende Entlohnungsgruppen einzureihen:

1. wenn die Verwendung nach § 40 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die Entlohnungsgruppe I 1 - und nicht auch für eine niedrigere Entlohnungsgruppe - als Einreihungsvoraussetzung vorgeschrieben ist und der Vertragslehrer außerdem1. wenn die Verwendung nach Paragraph 40, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die Entlohnungsgruppe römisch eins 1 - und nicht auch für eine niedrigere Entlohnungsgruppe - als Einreihungsvoraussetzung vorgeschrieben ist und der Vertragslehrer außerdem

a) eine abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl Nr 177/1966, aufweist, in die Entlohnungsgruppe I 1,a) eine abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne des Paragraph 35, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 177 aus 1966,, aufweist, in die Entlohnungsgruppe römisch eins 1,

b) die Lehramtsprüfung für höhere Schulen aus mindestens einen Unterrichtsgegenstand abgelegt hat, in der wirtschaftspädagogischen Studienrichtung der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien eine approbierte Diplomarbeit aufweist oder die Einreihungsvoraussetzungen für die Entlohnungsgruppe I 2a 2 an einer anderen Schulart als jener, an der er verwendet werden soll, erfüllt, in die Entlohnungsgruppe I 2a 2,b) die Lehramtsprüfung für höhere Schulen aus mindestens einen Unterrichtsgegenstand abgelegt hat, in der wirtschaftspädagogischen Studienrichtung der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien eine approbierte Diplomarbeit aufweist oder die Einreihungsvoraussetzungen für die Entlohnungsgruppe römisch eins 2a 2 an einer anderen Schulart als jener, an der er verwendet werden soll, erfüllt, in die Entlohnungsgruppe römisch eins 2a 2,

c) die Einreihungsvoraussetzungen für die Entlohnungsgruppe I 2a 1 an einer anderen Schulart als jener, an der er verwendet werden soll, erfüllt, in die Entlohnungsgruppe I 2a 1;c) die Einreihungsvoraussetzungen für die Entlohnungsgruppe römisch eins 2a 1 an einer anderen Schulart als jener, an der er verwendet werden soll, erfüllt, in die Entlohnungsgruppe römisch eins 2a 1;

2. wenn die Verwendung nach § 40 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die Entlohnungsgruppe I 2a 1 oder eine höhere Entlohungsgruppe - nicht jedoch für eine niedrigere Entlohnungsgruppe - als Einreihungsvoraussetzung vorgeschrieben ist und der Vertragslehrer außerdem die Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgreich abgelegt hat, in die Entlohnungsgruppe I 2b 1;2. wenn die Verwendung nach Paragraph 40, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die Entlohnungsgruppe römisch eins 2a 1 oder eine höhere Entlohungsgruppe - nicht jedoch für eine niedrigere Entlohnungsgruppe - als Einreihungsvoraussetzung vorgeschrieben ist und der Vertragslehrer außerdem die Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgreich abgelegt hat, in die Entlohnungsgruppe römisch eins 2b 1;

3. in den übrigen Fällen in die Entlohnungsgruppe I 3.3. in den übrigen Fällen in die Entlohnungsgruppe römisch eins 3.

(3) Auf das Dienstverhältnis der gemäß Abs 1 und 2 aufgenommenen Vertragslehrer findet § 4 Abs 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 keine Anwendung. ....."(3) Auf das Dienstverhältnis der gemäß Absatz eins und 2 aufgenommenen Vertragslehrer findet Paragraph 4, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 keine Anwendung. ....."

Das VBG bindet die Einstufung der Vertragslehrer in die einzelnen Entlohnungsgruppen an die Erbringung der Ernennungserfordernisse, die im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) für Lehrer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorgeschrieben sind (§ 40 Abs 2 VBG iVm Anlage 1 zum BDG 1979; RV 1128 BlgNR XV. GP 7). Nach Z 23.1 Anlage 1 zum BDG 1979 fällt die Verwendung von Lehrern an höheren Schulen in die Verwendungsgruppe L 1. Nach § 40 Abs 2 VBG entspricht der Verwendungsgruppe L 1 (laut BDG 1979) die Entlohnungsgruppe I 1 (laut VBG). Der Kläger, dessen Verwendung nach § 40 VBG für die Entlohnungsgruppe I 1 als Einreihungsvoraussetzung vorgeschrieben ist, verfügt als Vertragslehrer weder über eine abgeschlossene Hochschulbildung noch über die Lehramtsprüfung für höhere Schulen oder andere Voraussetzungen laut Art X Abs 2 Z 1 lit a bis c BG BGBl 1982/350; er hat jedoch die Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgreich abgelegt (unstrittig).Das VBG bindet die Einstufung der Vertragslehrer in die einzelnen Entlohnungsgruppen an die Erbringung der Ernennungserfordernisse, die im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) für Lehrer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorgeschrieben sind (Paragraph 40, Absatz 2, VBG in Verbindung mit Anlage 1 zum BDG 1979; RV 1128 BlgNR römisch XV. GP 7). Nach Ziffer 23 Punkt eins, Anlage 1 zum BDG 1979 fällt die Verwendung von Lehrern an höheren Schulen in die Verwendungsgruppe L 1. Nach Paragraph 40, Absatz 2, VBG entspricht der Verwendungsgruppe L 1 (laut BDG 1979) die Entlohnungsgruppe römisch eins 1 (laut VBG). Der Kläger, dessen Verwendung nach Paragraph 40, VBG für die Entlohnungsgruppe römisch eins 1 als Einreihungsvoraussetzung vorgeschrieben ist, verfügt als Vertragslehrer weder über eine abgeschlossene Hochschulbildung noch über die Lehramtsprüfung für höhere Schulen oder andere Voraussetzungen laut Art römisch zehn Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c BG BGBl 1982/350; er hat jedoch die Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgreich abgelegt (unstrittig).

Der Kläger fällt demnach unter Art X Abs 2 Z 2 BG BGBl 1982/350 und ist nach dieser Bestimmung richtig in die Entlohnungsgruppe I 2b 1 eingereiht worden. Dies räumt grundsätzlich auch der Revisionswerber ein. Sein Einwand, es käme für die Einstufung nicht auf Art X BG BGBl 1982/350, sondern allein auf die geleisteten Dienste an, beruht auf einem offenbaren Missverständnis. Es ist zwar richtig, dass es für die Einstufung eines Vertragsbediensteten nicht auf den Dienstvertrag, sondern grundsätzlich auf die tatsächlich geleisteten Dienste ankommt (Arb 9.233; 9 ObA 16/90; RIS-Justiz RS0082007). Für die vom Kläger geleisteten Dienste besteht jedoch in Art X BG BGBl 1982/350 eine positive Einstufungsregelung. Diese wurde für jene Fälle, in denen - wie beim Kläger - auf Lehrer, bei denen eine sonst vorgeschriebene Einreihungsvoraussetzung fehlt, zurückgegriffen werden muss, um den Unterricht aufrecht erhalten zu können, eingeführt. Es besteht - anders als zur Zeit vor der teilweisen Aufhebung des § 38 Abs 3 VBG durch Art III BG BGBl 1982/350 - keine zu schließende Regelungslücke mehr (4 Ob 58/81).Der Kläger fällt demnach unter Art römisch zehn Absatz 2, Ziffer 2, BG BGBl 1982/350 und ist nach dieser Bestimmung richtig in die Entlohnungsgruppe römisch eins 2b 1 eingereiht worden. Dies räumt grundsätzlich auch der Revisionswerber ein. Sein Einwand, es käme für die Einstufung nicht auf Art römisch zehn BG BGBl 1982/350, sondern allein auf die geleisteten Dienste an, beruht auf einem offenbaren Missverständnis. Es ist zwar richtig, dass es für die Einstufung eines Vertragsbediensteten nicht auf den Dienstvertrag, sondern grundsätzlich auf die tatsächlich geleisteten Dienste ankommt (Arb 9.233; 9 ObA 16/90; RIS-Justiz RS0082007). Für die vom Kläger geleisteten Dienste besteht jedoch in Art römisch zehn BG BGBl 1982/350 eine positive Einstufungsregelung. Diese wurde für jene Fälle, in denen - wie beim Kläger - auf Lehrer, bei denen eine sonst vorgeschriebene Einreihungsvoraussetzung fehlt, zurückgegriffen werden muss, um den Unterricht aufrecht erhalten zu können, eingeführt. Es besteht - anders als zur Zeit vor der teilweisen Aufhebung des Paragraph 38, Absatz 3, VBG durch Art römisch III BG BGBl 1982/350 - keine zu schließende Regelungslücke mehr (4 Ob 58/81).

Die Einstufungsvorschriften des VBG sind zwingendes Recht; von ihnen kann grundsätzlich nicht abgegangen werden (Arb 8.160; DRdA 1981/10 [Waas]). Ihre Geltung ist nicht von einer Vereinbarung im Dienstvertrag abhängig. Die bloß hypothetischen Überlegungen des Berufungsgerichts, dass beim Kläger eine Einstufung in die Entlohnungsgruppe I 1 allenfalls bei Abschluss eines Sondervertrags nach § 36 VBG oder im Fall der Gewährung einer Nachsicht nach § 40 Abs 5 VBG iVm § 4 Abs 5 BDG 1979 möglich gewesen wäre, können dahingestellt bleiben.Die Einstufungsvorschriften des VBG sind zwingendes Recht; von ihnen kann grundsätzlich nicht abgegangen werden (Arb 8.160; DRdA 1981/10 [Waas]). Ihre Geltung ist nicht von einer Vereinbarung im Dienstvertrag abhängig. Die bloß hypothetischen Überlegungen des Berufungsgerichts, dass beim Kläger eine Einstufung in die Entlohnungsgruppe römisch eins 1 allenfalls bei Abschluss eines Sondervertrags nach Paragraph 36, VBG oder im Fall der Gewährung einer Nachsicht nach Paragraph 40, Absatz 5, VBG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, BDG 1979 möglich gewesen wäre, können dahingestellt bleiben.

Dem Einwand des Revisionswerbers, es würde der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, weil er bei gleicher Tätigkeit ein geringeres Entgelt als jene Vertragslehrer bekomme, die eine abgeschlossene Hochschulbildung haben, kann nicht beigetreten werden. Der in Art 7 B-VG normierte Gleichheitssatz verpflichtet den Gesetzgeber, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Er verbietet also willkürliche Differenzierungen, lässt aber unterschiedliche Regelungen dort zu, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sind (SZ 49/101; Arb 10.093, jeweils mwN, ua). Letzteres trifft hier zu. Der Gesetzgeber ließ sich bei Einführung der Einstufungsregelung des Art X BG BGBl 1982/350 ausdrücklich von der Erwägung leiten, mit dieser auch nicht vollgeprüften Lehrern eine sachgerechte Einstufung zu ermöglichen, die sowohl die Art der Vorbildung als auch die Verwendung berücksichtigt (RV 128 BlgNR XV. GP 5). Dass diese Einstufung geringer ausfiel als bei vollgeprüften Lehrern erscheint bei Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung (VfSlg 11.615 ua) weder willkürlich, noch sachfremd (vgl auch EuGH 11. 5. 1999, C-309/97, Slg 1999, I-2865 [Angestelltenbetriebsrat der Wr. Gebietskrankenkasse]; Schröder/Felix in SozSi 1999, 505; Stärker in ASoK 2000, 19; infas 2000, A 74). Im Übrigen ist anzumerken, dass auch nach Z 26.1 Anlage 1 zum BDG 1979 Lehrer an höheren Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppe L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen (und auch nicht in Z 26.2 erfasst werden), in die Verwendungsgruppe L 2b 1 fallen. Nach § 40 Abs 2 VBG entspricht dieser Verwendungsgruppe die Entlohnungsgruppe I 2b 1. Eine Verpflichtung der beklagten Partei, dem Kläger eine Nachsicht von der fehlenden Hochschulbildung zu gewähren, um ihn in die Entlohungsgruppe I 1 einzustufen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.Dem Einwand des Revisionswerbers, es würde der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, weil er bei gleicher Tätigkeit ein geringeres Entgelt als jene Vertragslehrer bekomme, die eine abgeschlossene Hochschulbildung haben, kann nicht beigetreten werden. Der in Artikel 7, B-VG normierte Gleichheitssatz verpflichtet den Gesetzgeber, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Er verbietet also willkürliche Differenzierungen, lässt aber unterschiedliche Regelungen dort zu, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sind (SZ 49/101; Arb 10.093, jeweils mwN, ua). Letzteres trifft hier zu. Der Gesetzgeber ließ sich bei Einführung der Einstufungsregelung des Art römisch zehn BG BGBl 1982/350 ausdrücklich von der Erwägung leiten, mit dieser auch nicht vollgeprüften Lehrern eine sachgerechte Einstufung zu ermöglichen, die sowohl die Art der Vorbildung als auch die Verwendung berücksichtigt (RV 128 BlgNR römisch XV. GP 5). Dass diese Einstufung geringer ausfiel als bei vollgeprüften Lehrern erscheint bei Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung (VfSlg 11.615 ua) weder willkürlich, noch sachfremd vergleiche auch EuGH 11. 5. 1999, C-309/97, Slg 1999, I-2865 [Angestelltenbetriebsrat der Wr. Gebietskrankenkasse]; Schröder/Felix in SozSi 1999, 505; Stärker in ASoK 2000, 19; infas 2000, A 74). Im Übrigen ist anzumerken, dass auch nach Ziffer 26 Punkt eins, Anlage 1 zum BDG 1979 Lehrer an höheren Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppe L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen (und auch nicht in Ziffer 26 Punkt 2, erfasst werden), in die Verwendungsgruppe L 2b 1 fallen. Nach Paragraph 40, Absatz 2, VBG entspricht dieser Verwendungsgruppe die Entlohnungsgruppe römisch eins 2b 1. Eine Verpflichtung der beklagten Partei, dem Kläger eine Nachsicht von der fehlenden Hochschulbildung zu gewähren, um ihn in die Entlohungsgruppe römisch eins 1 einzustufen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

Dass das Dienstverhältnis des Klägers unter Einhaltung der Ausschreibungsvorschriften begründet wurde, war in erster Instanz nicht strittig. Aus den vom Revisionswerber erstmals im Rechtsmittelverfahren angestellten hypothetischen Überlegungen, dass seine Planstelle möglicherweise gar nicht ausgeschrieben worden sei bzw auch nicht feststehe, ob sich trotz Ausschreibung Personen beworben haben, die alle Einreihungsvoraussetzungen erfüllen, ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Gegenstand des Verfahrens ist auf Grund des Klagebegehrens und des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien nicht die Frage, ob der Kläger nur infolge Verletzung der Ausschreibungsbestimmungen zum Zuge gekommen ist, sondern allein, ob ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Einstufung in die Entlohnungsgruppe I 1 zu erfolgen hat. Letzteres wurde von den Vorinstanzen zutreffend verneint.Dass das Dienstverhältnis des Klägers unter Einhaltung der Ausschreibungsvorschriften begründet wurde, war in erster Instanz nicht strittig. Aus den vom Revisionswerber erstmals im Rechtsmittelverfahren angestellten hypothetischen Überlegungen, dass seine Planstelle möglicherweise gar nicht ausgeschrieben worden sei bzw auch nicht feststehe, ob sich trotz Ausschreibung Personen beworben haben, die alle Einreihungsvoraussetzungen erfüllen, ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Gegenstand des Verfahrens ist auf Grund des Klagebegehrens und des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien nicht die Frage, ob der Kläger nur infolge Verletzung der Ausschreibungsbestimmungen zum Zuge gekommen ist, sondern allein, ob ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Einstufung in die Entlohnungsgruppe römisch eins 1 zu erfolgen hat. Letzteres wurde von den Vorinstanzen zutreffend verneint.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E63086 09B00661

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00066.01Y.0905.000

Dokumentnummer

JJT_20010905_OGH0002_009OBA00066_01Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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