Entscheidungsgründe: 1.1.1. Der Rechnungshof trat am 5. Juli 1993 an den Verfassungsgerichtshof (zu KR 1/93) mit dem Antrag auf folgende Feststellung heran: "Der Rechnungshof ist zuständig, die Gebarung der Hauptschulgemeinde Schwechat seit 1988 gemäß Art121 Abs1 B-VG iVm Art127 a Abs8 B-VG und §17 RHG zu überprüfen." 1.1.2. Begründend wurde ua. ausgeführt: "Mit Schreiben vom 4. Mai 1993 ... teilte der Rechnungshof dem Obmann des Schulausschusses der Hauptschul... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art121 Abs1B-VG Art126aB-VG Art127a Abs1B-VG Art127a Abs8RechnungshofG 1948 §17RechnungshofG 1948 §18Nö PflichtschulG §41 Abs4VfGG §36aVfGG §36d
Leitsatz: Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Überprüfung der Gebarung
eines Gemeindeverbandes unabhängig von der Einwohnerzahl der
verbandsangehörigen Gemeinden; Verpflichtung der Hauptschulgeme... mehr lesen...