Norm: B-VG Art20B-VG Art116B-VG Art120SportstättenschutzG §1 Abs1
Rechtssatz: Eine Urbarialgemeinde hat nur bestimmte Angelegenheiten ihrer Mitglieder zu regeln, ist jedoch keine Behörde in bezug auf sämtliche sich auf ihrem Gebiet aufhaltenden Personen. Sie ist daher nicht Gebietskörperschaft und wird demnach auch nicht von den Bestimmungen des SportstättenschutzG erfaßt. Entscheidungstexte 7... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIb1ABGB §1313a IIaABGB §1315 IABGB §1338 IA2AHG §1 FB-VG Art23B-VG Art120RGG 1862 allgWohnungsanforderungsG §18WohnungsanforderungsG §21
Rechtssatz: Für gesetzwidrige Handlungen von Landesorganen oder Gemeindeorganen im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung haftet der Bund für gesetzwidrige Handlungen der Gemeindeorgane in Ausübung des vom Lande übertragenen Wirkungskreises haftet das Land. Die Wendung "die als ihre Organe h... mehr lesen...