Norm
B-VG Art20Rechtssatz
Eine Urbarialgemeinde hat nur bestimmte Angelegenheiten ihrer Mitglieder zu regeln, ist jedoch keine Behörde in bezug auf sämtliche sich auf ihrem Gebiet aufhaltenden Personen. Sie ist daher nicht Gebietskörperschaft und wird demnach auch nicht von den Bestimmungen des SportstättenschutzG erfaßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053404Dokumentnummer
JJR_19920507_OGH0002_0070OB00536_9200000_002