Norm: B-VG Art119 Abs2EGVG ArtII Abs2 litFVVG §1 Abs1 Z2 litb
Rechtssatz: Auch den Gemeinden, die nicht Städte mit eigenem Statut sind, ist die Vollstreckung der von deren Behörden im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Bescheide - nach den Bestimmungen der Gemeindeordnungen - von vornherein selbst übertragen; sie werden dabei allerdings in ihrem übertragenen Wirkungsbereich tätig, sodaß die Vollstreckung dem Bürgermeister obliegt. Soweit die Be... mehr lesen...