Norm
B-VG Art119 Abs2Rechtssatz
Auch den Gemeinden, die nicht Städte mit eigenem Statut sind, ist die Vollstreckung der von deren Behörden im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Bescheide - nach den Bestimmungen der Gemeindeordnungen - von vornherein selbst übertragen; sie werden dabei allerdings in ihrem übertragenen Wirkungsbereich tätig, sodaß die Vollstreckung dem Bürgermeister obliegt. Soweit die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Gemeindebehörde als Vollstreckungsbehörden tätig wird, ist deren Zuständigkeit keine ausschließliche, weil es der Entscheidung des Bürgermeisters anheimgestellt bleibt, ob er im Einzelfall die Bezirksverwaltungsbehörde um die Vornahme der Vollstreckung ersucht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080012Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB00004_9500000_003