Norm: AußStrG §272B-VG Art118 Abs3 Z11B-VG Art119EO §352
Rechtssatz: Macht das Gericht im Einzelfall von der Ermächtigung des § 270 AußStrG Gebrauch, dann ist die Amtshandlung als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereichs der Gemeinde nach Art 119 B-VG vom Bürgermeister zu besorgen. Es handelt sich dabei aber nicht um behördliche Aufgaben in Angelegenheiten der freiwilligen Feilbietung beweglicher Sachen, deren Besorgung der Gemeinde durc... mehr lesen...