Norm
AußStrG §272Rechtssatz
Macht das Gericht im Einzelfall von der Ermächtigung des § 270 AußStrG Gebrauch, dann ist die Amtshandlung als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereichs der Gemeinde nach Art 119 B-VG vom Bürgermeister zu besorgen. Es handelt sich dabei aber nicht um behördliche Aufgaben in Angelegenheiten der freiwilligen Feilbietung beweglicher Sachen, deren Besorgung der Gemeinde durch Art 118 Abs 3 Z 11 B-VG ausdrücklich im eigenen Wirkungsbereich gewährleistet sind, weshalb die Einschaltung der Bürgermeister bei der exekutiven Feilbietung beweglicher Sachen zum Zwecke der Auseinandersetzung nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0004512Dokumentnummer
JJR_19850911_OGH0002_0030OB00078_8500000_005