Norm: B-VG Art118 Abs6LandstrG §5 Abs1LandstrG §5 Abs2 Z1StPO §281 Abs1 Z9 litaStPO §468 Abs1 Z3
Rechtssatz: § 5 Abs 1 LandstrG hat in die Rechtsordnung nicht Eingang gefunden, weil diese Bestimmung der Verwaltungsbehörde ein willkürliches Verhalten in Bezug auf die Bestrafung von Frauenspersonen, die mit ihrem Körper unzüchtiges Gewerbe treiben, einräumt. § 5 Abs 2 dieses Gesetzes ist aber trotzdem nicht gegenstandlos geworden, weil Art 118 Ab... mehr lesen...