Norm
B-VG Art118 Abs6Rechtssatz
§ 5 Abs 1 LandstrG hat in die Rechtsordnung nicht Eingang gefunden, weil diese Bestimmung der Verwaltungsbehörde ein willkürliches Verhalten in Bezug auf die Bestrafung von Frauenspersonen, die mit ihrem Körper unzüchtiges Gewerbe treiben, einräumt. § 5 Abs 2 dieses Gesetzes ist aber trotzdem nicht gegenstandlos geworden, weil Art 118 Abs 6 B-VG den Ortspolizeibehörden das Recht einräumt, zur Abwehr oder zur Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißbräuchen auch auf dem Gebiete des Prostitutionswesens ortspolizeiliche - im Rang von gesetzesvertretenden Verordnungen stehende - Anordnungen zu erlassen und auf Grund derselben Strafen zu verhängen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0054045Dokumentnummer
JJR_19750211_OGH0002_0120OS00134_7400000_001