RS OGH 1975/2/11 12Os134/74

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Veröffentlicht am 11.02.1975
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Norm

B-VG Art118 Abs6
LandstrG §5 Abs1
LandstrG §5 Abs2 Z1
StPO §281 Abs1 Z9 lita
StPO §468 Abs1 Z3

Rechtssatz

§ 5 Abs 1 LandstrG hat in die Rechtsordnung nicht Eingang gefunden, weil diese Bestimmung der Verwaltungsbehörde ein willkürliches Verhalten in Bezug auf die Bestrafung von Frauenspersonen, die mit ihrem Körper unzüchtiges Gewerbe treiben, einräumt. § 5 Abs 2 dieses Gesetzes ist aber trotzdem nicht gegenstandlos geworden, weil Art 118 Abs 6 B-VG den Ortspolizeibehörden das Recht einräumt, zur Abwehr oder zur Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißbräuchen auch auf dem Gebiete des Prostitutionswesens ortspolizeiliche - im Rang von gesetzesvertretenden Verordnungen stehende - Anordnungen zu erlassen und auf Grund derselben Strafen zu verhängen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 134/74
    Entscheidungstext OGH 11.02.1975 12 Os 134/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0054045

Dokumentnummer

JJR_19750211_OGH0002_0120OS00134_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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