Norm: B-VG Art118 Abs2
Rechtssatz: Die Bezeichnungspflicht nach Art 118 Abs 2 B-VG trifft den Materiengesetzgeber und ist konstitutiv; sie begründet die Zuständigkeit der Gemeindeorgane im eigenen Wirkungsbereich. Entscheidungstexte 1 Ob 4/95 Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 4/95 Veröff: SZ 68/190 European Case Law Iden... mehr lesen...
Norm: B-VG Art116 Abs2B-VG Art118 Abs2
Rechtssatz: Zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehört unter anderem auch ihr Recht, innerhalb der Schranke der allgemeinen Bundesgesetze und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen. Daraus folgt aber, daß der Gemeinde auch die Verwaltung des öffentlichen Gutes so weit anvertraut ist, als es in ihrem - objektiv zu beurteilenden (VwSlgNF 7210 A) - Interesse lie... mehr lesen...