Die Behandlung der zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 24. Februar 1997, B 336/97-3, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt. Die Beschwerde wurde in der Folge mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Mai 1997, B 336/97-5, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Aufgrund der in der Folge über Aufforderung vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde und der dieser angeschlossenen A... mehr lesen...
Index: L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §68 Abs1;B-VG Art117 Abs3;GdO Stmk 1967 §57 Abs1;GdO Stmk 1967 §57 Abs4;
Rechtssatz: Die Stmk GdO 1967 enthält keine Anordnung derart, daß es unzulässig wäre, einen einmal im Gemeinderat zur Abstimmung gebrachten, nicht beschlossenen Antrag neuerlich zum Gegenstand ein... mehr lesen...