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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Stmk GdO 1967 enthält keine Anordnung derart, daß es unzulässig wäre, einen einmal im Gemeinderat zur Abstimmung gebrachten, nicht beschlossenen Antrag neuerlich zum Gegenstand einer Entscheidung des Gemeinderates zu machen. Aus dem Umstand, daß ein Antrag nicht die gem § 57 Abs 1 Stmk GdO 1967 geforderte einfache Mehrheit erreicht hat, sondern sich Stimmengleichheit ergibt, kann gem § 57 Abs 4 Stmk GdO 1967 lediglich abgeleitet werden, daß dieser Antrag nicht angenommen, sondern abgelehnt wurde. Aus diesem Abstimmungsergebnis kann nicht geschlossen werden, daß ein Antrag mit einem gegenteiligen Spruch und einer gegenteiligen Begründung mit einfacher Mehrheit beschlossen worden wäre.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060135.X01Im RIS seit
20.11.2000