Norm: B-VG Art2B-VG Art108ZPO §1 Ah1
Rechtssatz: Als Rechtsträger vereinigt Wien in sich die behördlichen Zuständigkeiten als Stadt mit eigenem Statut und eines Bundeslandes. Aus diesem Grunde kann die Stadt Wien nur in dieser Eigenschaft Eigentümerin von Liegenschaften sein und nur unter dieser Bezeichnung als Klägerin auftreten. Entscheidungstexte 7 Ob 527/78 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...