Norm
B-VG Art2Rechtssatz
Als Rechtsträger vereinigt Wien in sich die behördlichen Zuständigkeiten als Stadt mit eigenem Statut und eines Bundeslandes. Aus diesem Grunde kann die Stadt Wien nur in dieser Eigenschaft Eigentümerin von Liegenschaften sein und nur unter dieser Bezeichnung als Klägerin auftreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0035193Dokumentnummer
JJR_19780302_OGH0002_0070OB00527_7800000_002