Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: ?Sie haben am 13.05.2000 um 15.20 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen A./I. (I) in Weer auf der Inntalautobahn A-12, auf Höhe StrKm 55,0, in Fahrtrichtung Osten gelenkt 1. obwohl an Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr das Befahren von Straßen mit Sattelkraftfahrzeugen über 7,5 t hzGG verboten ist, und für diese Fahrt keine Aus... mehr lesen...