Norm: ASVG §8ASVG §333ASVG §335B-KUVG §91
Rechtssatz: Der Träger der Hochschule, in dessen Bereich ein ordentlicher Hörer einen Unfall erleidet, genießt gegenüber Ansprüchen des Verunfallten aus § 1325 ABGB das "Dienstgeberhaftungsprivileg" ungeachtet des Umstands, ob der Hörer auch im Rahmen eines sonstigen Beschäftigungsverhältnisses Unfallversicherungsschutz nach dem ASVG oder dem B-KUVG genießt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...