Norm
ASVG §8Rechtssatz
Der Träger der Hochschule, in dessen Bereich ein ordentlicher Hörer einen Unfall erleidet, genießt gegenüber Ansprüchen des Verunfallten aus § 1325 ABGB das "Dienstgeberhaftungsprivileg" ungeachtet des Umstands, ob der Hörer auch im Rahmen eines sonstigen Beschäftigungsverhältnisses Unfallversicherungsschutz nach dem ASVG oder dem B-KUVG genießt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114736Im RIS seit
24.02.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2013