Entscheidungen zu § 669 Abs. 6a ASVG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2017/11/14 10ObS107/17h

Norm: ASVG §143a Abs2ASVG §669 Abs6a
Rechtssatz: Übersteigt das Rehabilitationsgeld den Richtsatz, bleibt es – zum Unterschied zu den jährlich valorisierten Pensionen – mangels einer gesetzlichen Anordnung unverändert, auch wenn es mehrere Jahre bezogen werden sollte. Das gilt nicht nur für das nach § 143a ASVG bemessene Rehabilitationsgeld, sondern auch für jene (Übergangs?)Fälle, in denen sich dessen Höhe aus § 669 Abs 6a ASVG bestimmt. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 14.11.2017

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