Norm
ASVG §143a Abs2Rechtssatz
Übersteigt das Rehabilitationsgeld den Richtsatz, bleibt es – zum Unterschied zu den jährlich valorisierten Pensionen – mangels einer gesetzlichen Anordnung unverändert, auch wenn es mehrere Jahre bezogen werden sollte. Das gilt nicht nur für das nach § 143a ASVG bemessene Rehabilitationsgeld, sondern auch für jene (Übergangs?)Fälle, in denen sich dessen Höhe aus § 669 Abs 6a ASVG bestimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131769Im RIS seit
15.01.2018Zuletzt aktualisiert am
15.01.2018