Entscheidungsgründe: I. In der Fassung der 41. Novelle, BGBl. 111/1986, bestimmt §58 ASVG unter der Rubrik "Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge" in den hier wesentlichen Teilen (zur Prüfung gestellter Satz hervorgehoben): "§58. (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs3 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs... mehr lesen...
Index: 66 Sozialversicherung66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzASVG §58 Abs1ASVG §59 Abs3
Leitsatz: Keine Gleichheitswidrigkeit der Regelung der Fälligkeit von
Sozialversicherungsbeiträgen und allfälligen Verzugszinsen; keine
Unsachlichkeit der Festlegung einer Zahlungsfrist von elf Tagen
und der Tragung des Risikos eines längeren Postenlaufes durch den
Beitragsschuldner Re... mehr lesen...