Entscheidungsgründe: Der Kläger hat in mehreren Zweigen bzw bei mehreren Trägern der Pensionsversicherung Versicherungsmonate erworben, wobei unbestritten die Zuständigkeit der beklagten Partei für die Feststellung und Gewährung der Leistung gegeben ist. Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob der am 2. 12. 1946 geborene Kläger auch für den Zeitraum Dezember 2003 bis Juli 2006 Beitragszeiten gemäß § 115 Abs 1 Z 1 GSVG erworben hat. Mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates können auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/15 ua). Die Unterlassung der Parteienvernehmung durch das Erstgericht wurde bereits in der Berufung als Verfahrensmangel gerügt. Das Berufungsgericht hat sich mit die... mehr lesen...
Norm: ASVG §58 Abs2ASVG §58 Abs3B-VG Art140GSVG §35
Rechtssatz: Die Tatsache, dass bei Nichtentrichtung oder verspäteter Entrichtung von Beiträgen nach dem GSVG leistungsrechtliche Nachteile eintreten, während dies nach dem ASVG nicht der Fall ist, hat seinen Grund darin, dass die Beitragsleistung nach dem ASVG dem Dienstgeber obliegt und der Dienstnehmer vor Nachteilen durch Versäumnisse, die ihm zugerechnet werden können, geschützt werden sol... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte erklärte gegenüber der Klägerin, der Schuld der protokollierten Firma Ing. Karl C Ges.m.b.H. an Sozialversicherungsbeiträgen einschließlich Juni 1980 auf den jeweiligen Beitragskonten in der Höhe von S 114.655,71 zuzüglich Nebengebühren sowie den ab Juli 1980 auf den Beitragskonten neu auflaufenden Sozialversicherungsbeiträgen samt Nebengebühren als Bürge und Zahler vorbehaltslos und unwiderruflich beizutreten. Die Klägerin begehrt aufgrund dieser ... mehr lesen...
Norm: ASVG §58 Abs3ASVG §58 Abs5ASVG §64 Abs2
Rechtssatz: Die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte ist zur "rechtlichen Geltendmachung" (§ 58 Abs 5 ASVG) der von ihr einzuhebenden Beiträge zur Pensionsversicherung und Unfallversicherung berechtigt. Dasselbe hat auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen für einzuhebende Beiträge und Umlagen zu gelten (§ 62 AlVG 1958, § AKG, § 5 des BG über die Einhebung eines Wohnbauförderun... mehr lesen...