Norm: ASVG §58 Abs1ASVG §59 Abs1
Rechtssatz: Nicht nur im Sinne des § 59 Abs 1 ASVG "rückständige" auch im Sinne des § 58 Abs 1 ASVG bereits "fällige", aber nicht bezahlte Beiträge gehören zu den "wie immer gearteten Rückständen", wenn außerdem " Soldo null" als Erlöschensgrund vereinbart ist. Hat deshalb der Bürge und Zahler bei seinen Zahlungen nicht auch die laufenden, gemäß § 58 Abs 1 ASVG bereits fälligen Beiträge entrichtet, waren die Vor... mehr lesen...