Norm
ASVG §58 Abs1Rechtssatz
Nicht nur im Sinne des § 59 Abs 1 ASVG "rückständige" auch im Sinne des § 58 Abs 1 ASVG bereits "fällige", aber nicht bezahlte Beiträge gehören zu den "wie immer gearteten Rückständen", wenn außerdem " Soldo null" als Erlöschensgrund vereinbart ist. Hat deshalb der Bürge und Zahler bei seinen Zahlungen nicht auch die laufenden, gemäß § 58 Abs 1 ASVG bereits fälligen Beiträge entrichtet, waren die Voraussetzungen für das Erlöschen seiner Haftung - daß nämlich keine wie immer gearteten Rückstände aushaften - nicht gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0083906Dokumentnummer
JJR_19821020_OGH0002_0030OB00659_8200000_001