Rechtssatz: Dass ein schon zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich im September 2010, für eine im Dezember 2010 erfolgte stundenweise "Nachleistung" entrichteter Lohn als "Entgelt" anzusehen ist, ist deshalb zu bejahen, weil § 4 Abs2 ASVG schon seiner Textierung nach lediglich darauf abstellt, dass die Beschäftigung überhaupt "gegen Entgelt" erfolgt; ob die Zahlung des Entgelts schon vor dem Beginn der Beschäftigung, erst nach deren Ende oder gleichzeitig bzw in einem engen zeitlichen Nahever... mehr lesen...
Rechtssatz: Während die faktische Entgeltlichkeit bloß ein Tatbestandsmerkmal (neben mehreren anderen) darstellt, damit eine Beschäftigung auch als eine solche iSd § 4 Abs2 ASVG zu qualifizieren ist, bilden dem gegenüber die Beschäftigung bzw das Bestehen eines Entgeltanspruches jeweils ein konstitutives Element für den Versicherungsschutz, sodass auf Grund dieser jeweils unterschiedlichen rechtsystematischen Funktionen auch deren Ungleichbehandlung dahin, dass eine spätere Dienstnehmersch... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem Zusammenhalt von § 33 Abs1, § 10 Abs1 und § 11 Abs1 ASVG ergibt sich insgesamt, dass das Bestehen der Sozialversicherung ? und damit auch die sich daran knüpfende Meldepflicht ? eng an den Entgeltanspruch gebunden ist: Fallen das Ende der Beschäftigung und das Ende des (vertraglichen) Entgeltanspruches auseinander, so ist allein letzterer Zeitpunk für die Beendigung des Versicherungsverhältnisses maßgebend. Somit kann also zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ? mit der... mehr lesen...