Entscheidungsgründe: Die Klägerin war mit dem bei der beklagten Partei pensionsversicherten Notar Dr. Martin M***** verheiratet. Die Ehe wurde am 23. 7. 1996 einvernehmlich (§ 55a EheG) geschieden. Anlässlich der Scheidung vereinbarten die damaligen Ehegatten ua, dass sie wechselseitig auf Unterhalt, auch für den Fall geänderter Verhältnisse, geänderter Rechtslage und unverschuldeter Not, verzichten. Weiters verpflichtete sich der Ehemann, die Klägerin längstens bis zu ihrer neue... mehr lesen...
Norm: ABGB §916 Abs2 AASVG §258 Abs4ASVG §539a Abs4NVG §54 Abs1 Z2
Rechtssatz: Schließen die Ehegatten vor der Scheidung eine (verdeckte) Unterhaltsvereinbarung im Sinne des § 258 Abs 4 ASVG (beziehungsweise hier: § 54 Abs 1 Z 2 NVG) und verzichtet die Unterhaltsberechtigte sodann bei der Scheidung auf Unterhalt nur zum Schein (§ 916 ABGB), kann sich der Sozialversicherungsträger nicht als "Dritter" im Sinne des § 916 Abs 2 ABGB auf den gesetzt... mehr lesen...