Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Friedrich Heim und Dr. Peter Ladislav (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Carina Gisela M*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Robert Mayrhofer und Dr. Johann Köpplinger, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates, 1082 Wien, Florianigasse 2, vertreten durch Dr. Christoph Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Witwenpension, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 2003, GZ 11 Rs 38/03t-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Juli 2002, GZ 17 Cgs 9/01a-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagevertreter die mit EUR 333,12 (darin enthalten EUR 55,52 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war mit dem bei der beklagten Partei pensionsversicherten Notar Dr. Martin M***** verheiratet. Die Ehe wurde am 23. 7. 1996 einvernehmlich (§ 55a EheG) geschieden. Anlässlich der Scheidung vereinbarten die damaligen Ehegatten ua, dass sie wechselseitig auf Unterhalt, auch für den Fall geänderter Verhältnisse, geänderter Rechtslage und unverschuldeter Not, verzichten. Weiters verpflichtete sich der Ehemann, die Klägerin längstens bis zu ihrer neuerlichen Eheschließung oder Eingehung einer Lebensgemeinschaft in seinem Notariat als Angestellte zu den bisherigen Bedingungen zu beschäftigen. Dr. Martin M***** ist am 11. 5. 2000 verstorben.Die Klägerin war mit dem bei der beklagten Partei pensionsversicherten Notar Dr. Martin M***** verheiratet. Die Ehe wurde am 23. 7. 1996 einvernehmlich (Paragraph 55 a, EheG) geschieden. Anlässlich der Scheidung vereinbarten die damaligen Ehegatten ua, dass sie wechselseitig auf Unterhalt, auch für den Fall geänderter Verhältnisse, geänderter Rechtslage und unverschuldeter Not, verzichten. Weiters verpflichtete sich der Ehemann, die Klägerin längstens bis zu ihrer neuerlichen Eheschließung oder Eingehung einer Lebensgemeinschaft in seinem Notariat als Angestellte zu den bisherigen Bedingungen zu beschäftigen. Dr. Martin M***** ist am 11. 5. 2000 verstorben.
Mit Bescheid vom 18. 10. 2000 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 16. 10. 2000 auf Zuerkennung der Witwenpension mit der Begründung ab, im Zuge der Scheidung hätten die Ehegatten wechselseitig auf Unterhalt verzichtet, weshalb die Klägerin keinen Anspruch auf Witwenpension habe.
Das Erstgericht erkannte im zweiten Rechtsgang den Anspruch der Klägerin auf Witwenpension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 6. 2000 als zu Recht bestehend und wies das Mehrbegehren auf Gewährung einer Witwenpension für die Zeit vom 12. 5. 2000 bis 31. 5. 2000 - rechtskräftig - ab. Weiters trug das Erstgericht der beklagten Partei die Erbringung einer vorläufigen Zahlung von EUR 600,-- monatlich ab 1. 6. 2000 auf. Nach seinen Feststellungen bestand für die Klägerin nach der im Jahr 1990 erfolgten Eheschließung ab 1. 1. 1991 eine private Zusatzkrankenversicherung betreffend die Sonderklasse bei Spitalsaufenthalt, einen ambulanten Behandlungstarif und Zahnarztbehandlungskosten, wobei die Prämien für diese Versicherung vom Ehegatten der Klägerin bezahlt wurden. Die Klägerin war ab 1. 2. 1993 bei ihrem Ehegatten als Büroangestellte mit einer tatsächlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt. Das Gehalt der Klägerin betrug im Zeitpunkt der Scheidung S 12.879,-- brutto bzw S 10.073,-- netto monatlich.
Vor der Scheidung der Ehe vereinbarten die Klägerin und ihr Gatte, dass dieser der Klägerin für den Fall der einvernehmlichen Scheidung einen Unterhalt leiste. Der Gatte der Klägerin erklärte, er zahle ihr den Unterhalt in Form des bisherigen Gehaltes weiter und er bezahle auch weiter die Zusatzkrankenversicherung für sie. Die Klägerin war damit einverstanden. Eine Arbeitsleistung der Klägerin als Gegenleistung wurde nicht vereinbart. Die Scheidungsvereinbarung wurde vom Gatten der Klägerin formuliert. Er informierte die Klägerin vor dem Scheidungstermin darüber, dass er die Vereinbarung aus steuerlichen Gründen "etwas anders" formuliert habe. Auch dies wurde von der damals unvertretenen Klägerin akzeptiert. Im Zuge der Scheidungsverhandlung fragte der Verhandlungsrichter die Klägerin, ob - angesichts des vorliegenden schriftlichen Unterhaltsverzichtes - ihr Lebensunterhalt gesichert sei, was von beiden Streitteilen bejaht wurde. Der Ehemann hatte der Klägerin zugesichert, den als "Weiterbeschäftigung im Notariat als Angestellte zu den bisherigen Bedingungen" getarnten Unterhalt (die private Krankenversicherung wurde in der Scheidungsvereinbarung nicht erwähnt) bis zu einer neuen Eheschließung oder Eingehung einer Lebensgemeinschaft durch die Klägerin zu leisten.
Nach der Scheidung bezahlte der Ehegatte der Klägerin bis zu seinem Tod weiterhin das bisherige Gehalt. Er bezahlte ebenfalls bis zu seinem Tod die Versicherungsprämie für ihre private Zusatzkrankenversicherung in Höhe von zuletzt S 2.301,-- monatlich. Der Ehegatte der Klägerin hat somit bis zu seinem Tod an die Klägerin Unterhalt auf Grund einer vor der Scheidung getroffenen Vereinbarung in Form von Gehaltszahlungen und Krankenversicherungsprämien geleistet.
Da der Gatte der Klägerin auch nach der Scheidung große Alkoholprobleme hatte, entschloss sich die Klägerin, gewisse Buchhaltungsarbeiten für ihren geschiedenen Ehemann zu erledigen. Sie wollte ihn dadurch unterstützen, damit das Geschäft nicht "ganz herunter rutscht". Sie holte ein bis zweimal pro Woche Buchhaltungsbelege und Rechnungen, die sie zu Hause bearbeitete. Ihr maximaler Arbeitsaufwand betrug drei bis vier Stunden wöchentlich bzw 20 Stunden monatlich. Im Notariat selbst verrichtete sie keine Bürotätigkeiten mehr. Von einer eigenen Bezahlung dieser Dienste war keine Rede.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht vom Vorliegen einer zwischen den Ehegatten vor der Scheidung getroffenen mündlichen Unterhaltsvereinbarung aus. Diese mündliche Unterhaltsvereinbarung sei vom Ehegatten der Klägerin in der schriftlichen Scheidungsvereinbarung als Angestelltendienstverhältnis formuliert worden. Bei diesem Angestelltendienstverhältnis habe es sich aber um ein Scheingeschäft zur Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung des Gatten der Klägerin gehandelt. Die Klägerin habe dies zur Kenntnis genommen und sich damit abgefunden. Damit sei der Tatbestand des § 54 Abs 1 Z 2 NVG erfüllt, wobei die Witwenpension gemäß § 23 Abs 1 NVG jedoch erst mit dem auf den Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Monatsersten, also dem 1. 6. 2000, anfalle.In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht vom Vorliegen einer zwischen den Ehegatten vor der Scheidung getroffenen mündlichen Unterhaltsvereinbarung aus. Diese mündliche Unterhaltsvereinbarung sei vom Ehegatten der Klägerin in der schriftlichen Scheidungsvereinbarung als Angestelltendienstverhältnis formuliert worden. Bei diesem Angestelltendienstverhältnis habe es sich aber um ein Scheingeschäft zur Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung des Gatten der Klägerin gehandelt. Die Klägerin habe dies zur Kenntnis genommen und sich damit abgefunden. Damit sei der Tatbestand des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, NVG erfüllt, wobei die Witwenpension gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NVG jedoch erst mit dem auf den Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Monatsersten, also dem 1. 6. 2000, anfalle.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge. Es teilte im Wesentlichen die Rechtsansicht des Erstgerichtes und verwies insbesondere darauf, dass die Willenserklärungen der Klägerin und ihres Ehegatten im Zuge der Scheidungsvereinbarung nicht auf die Begründung oder Fortsetzung eines Dienstverhältnisses, sondern auf den Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung (ohne eine von der Klägerin zu erbringende Gegenleistung) gerichtet gewesen seien. Diese Unterhaltsvereinbarung stelle einen tauglichen Rechtstitel für die Gewährung einer Witwenpension im Sinn des § 54 Abs 1 Z 2 NVG dar.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge. Es teilte im Wesentlichen die Rechtsansicht des Erstgerichtes und verwies insbesondere darauf, dass die Willenserklärungen der Klägerin und ihres Ehegatten im Zuge der Scheidungsvereinbarung nicht auf die Begründung oder Fortsetzung eines Dienstverhältnisses, sondern auf den Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung (ohne eine von der Klägerin zu erbringende Gegenleistung) gerichtet gewesen seien. Diese Unterhaltsvereinbarung stelle einen tauglichen Rechtstitel für die Gewährung einer Witwenpension im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, NVG dar.
Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO für zulässig, weil zur Frage, ob auch eine Unterhaltsvereinbarung, die in Form eines Scheindienstvertrages geschlossen worden sei, ein Rechtstitel im Sinn des § 54 Abs 1 Z 2 NVG sein könne, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für zulässig, weil zur Frage, ob auch eine Unterhaltsvereinbarung, die in Form eines Scheindienstvertrages geschlossen worden sei, ein Rechtstitel im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, NVG sein könne, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Nach § 54 Abs 1 Z 2 NVG (in der hier maßgeblichen Fassung nach der 7. Novelle zum NVG - BGBl 1994/24) hat ua der frühere Ehegatte, dessen Ehe mit dem Versicherten geschieden worden ist, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf Witwen-(Witwer-)pension, wenn ihm der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, sofern der Ehegatte nicht eine neue Ehe geschlossen hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hängt der Anspruch der Klägerin auf Witwenpension davon ab, ob ihr als hinterbliebener geschiedener Ehegattin auf Grund eines der drei im Gesetz taxativ angeführten rechtsbegründenden formellen Tatbestände (Urteil, Vergleich oder vertragliche Verpflichtung vor Eheauflösung) im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf Unterhalt zustand (vgl SSV-NF 12/105; 5/127 ua). Da im vorliegenden Fall ein über den Unterhaltsanspruch der Klägerin absprechendes Urteil nicht existiert und in einem gerichtlichen Vergleich für die Zeit nach der Scheidung wechselseitig sogar ausdrücklich auf jegliche Unterhaltsleistung verzichtet wurde, ist zu prüfen, ob sich die Klägerin auf einen vor der Scheidung geschlossenen Unterhaltsvertrag berufen kann. Wie der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen SSV-NF 4/75 und 4/115 bereits ausgesprochen hat, steht dabei selbst ein gerichtlich protokollierter Unterhaltsverzicht bei übereinstimmender gegenteiliger Absicht der Parteien einer vom schriftlichen Text abweichenden Unterhaltsvereinbarung nicht unbedingt entgegen, weil auch gerichtliche Vergleiche nach der Absicht der Parteien auszulegen sind und der vom objektiven Erklärungswert abweichende Wille, den der andere Teil erkannte, vorgeht. Dies muss umso mehr gelten, wenn bei beiden Parteien Übereinstimmung über einen vom schriftlichen Text abweichenden Inhalt einer Vereinbarung besteht.Nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, NVG (in der hier maßgeblichen Fassung nach der 7. Novelle zum NVG - BGBl 1994/24) hat ua der frühere Ehegatte, dessen Ehe mit dem Versicherten geschieden worden ist, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf Witwen-(Witwer-)pension, wenn ihm der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, sofern der Ehegatte nicht eine neue Ehe geschlossen hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hängt der Anspruch der Klägerin auf Witwenpension davon ab, ob ihr als hinterbliebener geschiedener Ehegattin auf Grund eines der drei im Gesetz taxativ angeführten rechtsbegründenden formellen Tatbestände (Urteil, Vergleich oder vertragliche Verpflichtung vor Eheauflösung) im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf Unterhalt zustand vergleiche SSV-NF 12/105; 5/127 ua). Da im vorliegenden Fall ein über den Unterhaltsanspruch der Klägerin absprechendes Urteil nicht existiert und in einem gerichtlichen Vergleich für die Zeit nach der Scheidung wechselseitig sogar ausdrücklich auf jegliche Unterhaltsleistung verzichtet wurde, ist zu prüfen, ob sich die Klägerin auf einen vor der Scheidung geschlossenen Unterhaltsvertrag berufen kann. Wie der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen SSV-NF 4/75 und 4/115 bereits ausgesprochen hat, steht dabei selbst ein gerichtlich protokollierter Unterhaltsverzicht bei übereinstimmender gegenteiliger Absicht der Parteien einer vom schriftlichen Text abweichenden Unterhaltsvereinbarung nicht unbedingt entgegen, weil auch gerichtliche Vergleiche nach der Absicht der Parteien auszulegen sind und der vom objektiven Erklärungswert abweichende Wille, den der andere Teil erkannte, vorgeht. Dies muss umso mehr gelten, wenn bei beiden Parteien Übereinstimmung über einen vom schriftlichen Text abweichenden Inhalt einer Vereinbarung besteht.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, für das die Einigung der Vertragsteile über die Leistung wesentlich ist. Da im bürgerlichen Recht besondere Formvorschriften für Unterhaltsvereinbarungen von Ehegatten nicht bestehen, ist gemäß § 883 ABGB auch eine bloß mündlich zustandegekommene Vereinbarung für den wirksamen Vertragsabschluss ausreichend (vgl 10 ObS 252/02k; SSV-NF 5/127; 4/161 ua; RIS-Justiz RS0085227). Es stellt daher auch eine solche mündliche Unterhaltsverpflichtung einen "formellen Titel" im Sinn des § 54 Abs 1 Z 2 NVG dar, sodass eine daraus zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten bestehende Unterhaltsverpflichtung für die Entstehung des Anspruches auf Witwenpension genügt.Nach ständiger Rechtsprechung ist die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, für das die Einigung der Vertragsteile über die Leistung wesentlich ist. Da im bürgerlichen Recht besondere Formvorschriften für Unterhaltsvereinbarungen von Ehegatten nicht bestehen, ist gemäß Paragraph 883, ABGB auch eine bloß mündlich zustandegekommene Vereinbarung für den wirksamen Vertragsabschluss ausreichend vergleiche 10 ObS 252/02k; SSV-NF 5/127; 4/161 ua; RIS-Justiz RS0085227). Es stellt daher auch eine solche mündliche Unterhaltsverpflichtung einen "formellen Titel" im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, NVG dar, sodass eine daraus zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten bestehende Unterhaltsverpflichtung für die Entstehung des Anspruches auf Witwenpension genügt.
Nach den maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen trafen die Ehegatten vor der Scheidung eine mündliche Vereinbarung über die Verpflichtung des Verstorbenen zur Unterhaltsleistung in der Form, dass er weiterhin das bisherige Gehalt an die Klägerin (ohne deren Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung) und auch die Prämien für die Zusatzkrankenversicherung der Klägerin bezahle. Durch diese Zahlungen sollte nach dem übereinstimmenden Willen der Ehegatten der Lebensunterhalt der Klägerin bis zu einer neuen Eheschließung oder Eingehung einer Lebensgemeinschaft gesichert werden. So wie nach der Rechtsprechung grundsätzlich nichts dagegen spricht, dass die Unterhaltszahlung in der Form geleistet wird, dass der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsbeträge nicht unmittelbar dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stellt, sondern die Beträge vereinbarungsgemäß dazu verwendet, um damit den Unterhaltsberechtigten belastende Verbindlichkeiten abzudecken (vgl SSV-NF 4/75 ua; RIS-Justiz RS0085323), besteht auch kein Bedenken dagegen, dass es sich bei den hier vereinbarten Zahlungen um eine vom geschiedenen Ehemann zu erbringende Unterhaltsleistung handelte, da diesen Rentenzahlungen nach dem maßgebenden Willen der Parteien zum Zeitpunkt der Vereinbarung keine Verpflichtung der Klägerin zur Erbringung einer Gegenleistung gegenüberstehen sollte, und diese Vereinbarung daher als Unterhaltsvereinbarung im Sinn des § 54 Abs 1 Z 2 dritter Tatbestand NVG zu werten ist. Diese vertragliche Unterhaltsvereinbarung wird auch der weiteren Voraussetzung gerecht, dass es sich dabei um eine Unterhaltsleistung bestimmter oder bestimmbarer Höhe handelt (SSV-NF 4/75 ua).Nach den maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen trafen die Ehegatten vor der Scheidung eine mündliche Vereinbarung über die Verpflichtung des Verstorbenen zur Unterhaltsleistung in der Form, dass er weiterhin das bisherige Gehalt an die Klägerin (ohne deren Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung) und auch die Prämien für die Zusatzkrankenversicherung der Klägerin bezahle. Durch diese Zahlungen sollte nach dem übereinstimmenden Willen der Ehegatten der Lebensunterhalt der Klägerin bis zu einer neuen Eheschließung oder Eingehung einer Lebensgemeinschaft gesichert werden. So wie nach der Rechtsprechung grundsätzlich nichts dagegen spricht, dass die Unterhaltszahlung in der Form geleistet wird, dass der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsbeträge nicht unmittelbar dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stellt, sondern die Beträge vereinbarungsgemäß dazu verwendet, um damit den Unterhaltsberechtigten belastende Verbindlichkeiten abzudecken vergleiche SSV-NF 4/75 ua; RIS-Justiz RS0085323), besteht auch kein Bedenken dagegen, dass es sich bei den hier vereinbarten Zahlungen um eine vom geschiedenen Ehemann zu erbringende Unterhaltsleistung handelte, da diesen Rentenzahlungen nach dem maßgebenden Willen der Parteien zum Zeitpunkt der Vereinbarung keine Verpflichtung der Klägerin zur Erbringung einer Gegenleistung gegenüberstehen sollte, und diese Vereinbarung daher als Unterhaltsvereinbarung im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, dritter Tatbestand NVG zu werten ist. Diese vertragliche Unterhaltsvereinbarung wird auch der weiteren Voraussetzung gerecht, dass es sich dabei um eine Unterhaltsleistung bestimmter oder bestimmbarer Höhe handelt (SSV-NF 4/75 ua).
Soweit die beklagte Partei damit argumentiert, eine mündliche Unterhaltsvereinbarung sei durch die nachfolgende Scheidungsvereinbarung, die einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht beinhalte, aufgehoben worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass ausgehend von den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen insoweit ein von beiden Teilen nicht gewolltes und daher nichtiges Scheingeschäft vorliegt. Ein Scheingeschäft im Sinn des § 916 Abs 1 ABGB liegt vor, wenn sich der Erklärende und der Erklärungsempfänger darüber einig sind, dass das Erklärte nicht gelten soll, wenn also die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes mit bestimmtem Inhalt hervorriefen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich niedergelegt eintreten lassen wollten. Das Scheingeschäft setzt somit gemeinsamen Vorsatz voraus, der schon im Zeitpunkt des Zustandekommens des Scheinvertrages gegeben sein muss. Der Zweck eines solchen Scheingeschäftes wird oft in der Täuschung eines Dritten oder einer Behörde gelegen sein (RIS-Justiz RS0018149; RS0018107 mwN ua). Das bloß zum Schein geschlossene Geschäft wirkt zwischen den Parteien nicht, weil es nicht gewollt ist und keiner der Partner auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraute. Wollten die Parteien überhaupt kein Rechtsgeschäft abschließen, hat es mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit sein Bewenden. Steht im Hintergrund ein verdecktes Geschäft, ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen; es ist also wirksam, wenn es den Erfordernissen eines gültigen Rechtsgeschäftes entspricht. Ob im Einzelfall ein Scheinvertrag vorliegt, die Willenserklärungen der Vertragspartner also im beiderseitigen Einverständnis nur zum Schein abgegeben worden sind, oder ob die Vereinbarung dem wahren Willen der Parteien entspricht, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Feststellung tatsächlicher Art, die im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden kann (1 Ob 58/02i; RZ 1991/7; 4 Ob 503/91 mwN ua; RIS-Justiz RS0043610).Soweit die beklagte Partei damit argumentiert, eine mündliche Unterhaltsvereinbarung sei durch die nachfolgende Scheidungsvereinbarung, die einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht beinhalte, aufgehoben worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass ausgehend von den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen insoweit ein von beiden Teilen nicht gewolltes und daher nichtiges Scheingeschäft vorliegt. Ein Scheingeschäft im Sinn des Paragraph 916, Absatz eins, ABGB liegt vor, wenn sich der Erklärende und der Erklärungsempfänger darüber einig sind, dass das Erklärte nicht gelten soll, wenn also die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes mit bestimmtem Inhalt hervorriefen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich niedergelegt eintreten lassen wollten. Das Scheingeschäft setzt somit gemeinsamen Vorsatz voraus, der schon im Zeitpunkt des Zustandekommens des Scheinvertrages gegeben sein muss. Der Zweck eines solchen Scheingeschäftes wird oft in der Täuschung eines Dritten oder einer Behörde gelegen sein (RIS-Justiz RS0018149; RS0018107 mwN ua). Das bloß zum Schein geschlossene Geschäft wirkt zwischen den Parteien nicht, weil es nicht gewollt ist und keiner der Partner auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraute. Wollten die Parteien überhaupt kein Rechtsgeschäft abschließen, hat es mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit sein Bewenden. Steht im Hintergrund ein verdecktes Geschäft, ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen; es ist also wirksam, wenn es den Erfordernissen eines gültigen Rechtsgeschäftes entspricht. Ob im Einzelfall ein Scheinvertrag vorliegt, die Willenserklärungen der Vertragspartner also im beiderseitigen Einverständnis nur zum Schein abgegeben worden sind, oder ob die Vereinbarung dem wahren Willen der Parteien entspricht, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Feststellung tatsächlicher Art, die im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden kann (1 Ob 58/02i; RZ 1991/7; 4 Ob 503/91 mwN ua; RIS-Justiz RS0043610).
Nach den maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen war von der Klägerin und ihrem damaligen Ehegatten allein eine Unterhaltsleistung an die Klägerin in dem bereits oben beschriebenen Umfang gewollt. Der vom Ehegatten der Klägerin aus steuerlichen Gründen vorgeschlagene und in der Folge auch eingehaltene Weg - nach außen hin, zum Schein - einen gerichtlichen Vergleich über eine Weiterbeschäftigung der Klägerin in ihrem Angestelltendienstverhältnis und einen Unterhaltsverzicht der Klägerin zu schließen und damit die tatsächlich vereinbarten Unterhaltsleistungen durch Vortäuschung eines Beschäftigungsverhältnisses zu verdecken, entsprach daher nicht dem tatsächlichen Parteiwillen. Der in der Scheidungsvereinbarung enthaltene Unterhaltsverzicht der Klägerin ist somit nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen ein von beiden Teilen nicht gewollter Scheinvertrag.
Soweit die beklagte Partei schließlich noch geltend macht, die Auswirkungen dieses Scheingeschäftes könnten nur die Vertragsparteien, nicht jedoch die beklagte Partei als Sozialversicherungsträger treffen, da die beklagte Partei auf die Wirksamkeit des in der Scheidungsvereinbarung enthaltenen Unterhaltsverzichtes der Klägerin habe vertrauen können, ist zunächst grundsätzlich auf die Bestimmung des § 916 Abs 2 ABGB zu verweisen, wonach einem Dritten, der im Vertrauen auf die nur zum Schein abgegebenen Erklärungen Rechte erworben hat, die Einrede des Scheingeschäftes nicht entgegengesetzt werden kann. "Dritter" ist jede nicht als Partei involvierte Person, deren Rechtssphäre durch das Scheingeschäft berührt wird (RZ 1995/60; SZ 63/94 mwN ua). Dieser kann sich auf das verdeckte Geschäft, bei Redlichkeit aber auch auf den gesetzten Scheingeschäftstatbestand berufen (Binder in Schwimann, ABGB2 § 916 Rz 15 mwN). Für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG ist jedoch in einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgebend. Demnach sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellungen des Sachverhaltes nach dem ASVG ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft maßgebend (§ 539a Abs 4 ASVG). Dieser analog auch im Anwendungsbereich des NVG anwendbare Grundsatz entspricht der für das Abgabenrecht maßgebenden Bestimmung des § 23 Abs 1 BAO, wonach Scheingeschäfte auch für die Abgabenerhebung ohne Bedeutung sind. Dies wird man aber nur dahin verstehen können, dass sich - so wie der Fiskus im Abgabenrecht (vgl Binder aaO Rz 61 mwN; Arnold in AnwBl 1990/3481, 514 f) - auch der Sozialversicherungsträger nicht in der Position eines gutgläubigen Dritten im Sinn des § 916 Abs 2 ABGB befindet, sondern auch im Sozialversicherungsrecht das verdeckte Geschäft maßgebend ist. Da, wie bereits ausgeführt, die verdeckt getroffene Unterhaltsvereinbarung einen tauglichen Unterhaltstitel im Sinn des § 54 Abs 1 Z 2 NVG darstellt, haben die Vorinstanzen einen Anspruch der Klägerin auf Witwenpension zutreffend bejaht.Soweit die beklagte Partei schließlich noch geltend macht, die Auswirkungen dieses Scheingeschäftes könnten nur die Vertragsparteien, nicht jedoch die beklagte Partei als Sozialversicherungsträger treffen, da die beklagte Partei auf die Wirksamkeit des in der Scheidungsvereinbarung enthaltenen Unterhaltsverzichtes der Klägerin habe vertrauen können, ist zunächst grundsätzlich auf die Bestimmung des Paragraph 916, Absatz 2, ABGB zu verweisen, wonach einem Dritten, der im Vertrauen auf die nur zum Schein abgegebenen Erklärungen Rechte erworben hat, die Einrede des Scheingeschäftes nicht entgegengesetzt werden kann. "Dritter" ist jede nicht als Partei involvierte Person, deren Rechtssphäre durch das Scheingeschäft berührt wird (RZ 1995/60; SZ 63/94 mwN ua). Dieser kann sich auf das verdeckte Geschäft, bei Redlichkeit aber auch auf den gesetzten Scheingeschäftstatbestand berufen (Binder in Schwimann, ABGB2 Paragraph 916, Rz 15 mwN). Für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG ist jedoch in einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgebend. Demnach sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellungen des Sachverhaltes nach dem ASVG ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft maßgebend (Paragraph 539 a, Absatz 4, ASVG). Dieser analog auch im Anwendungsbereich des NVG anwendbare Grundsatz entspricht der für das Abgabenrecht maßgebenden Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, BAO, wonach Scheingeschäfte auch für die Abgabenerhebung ohne Bedeutung sind. Dies wird man aber nur dahin verstehen können, dass sich - so wie der Fiskus im Abgabenrecht vergleiche Binder aaO Rz 61 mwN; Arnold in AnwBl 1990/3481, 514 f) - auch der Sozialversicherungsträger nicht in der Position eines gutgläubigen Dritten im Sinn des Paragraph 916, Absatz 2, ABGB befindet, sondern auch im Sozialversicherungsrecht das verdeckte Geschäft maßgebend ist. Da, wie bereits ausgeführt, die verdeckt getroffene Unterhaltsvereinbarung einen tauglichen Unterhaltstitel im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, NVG darstellt, haben die Vorinstanzen einen Anspruch der Klägerin auf Witwenpension zutreffend bejaht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.
Textnummer
E70797European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00207.03V.0916.000Im RIS seit
16.10.2003Zuletzt aktualisiert am
06.02.2013