Rechtssatz: Da die Begriffe des Dienstnehmers und des Dienstgebers als relative Begriffe auf der Vergleichung des einen mit dem anderen beruhen und daher dieselbe Vergleichsbasis einnehmen müssen, ist die Eigenart des Dienstgebers im Sinne des ASVG durch das Korrelat persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gekennzeichnet. Die Begriffe des Dienstgebers und des Dienstnehmers im Sinne des ASVG gelten für jeden Lebensbereich, in dem entgeltliche Dienste in persönlicher und wirtschaftlic... mehr lesen...