Der Spruch: des angefochtenen Bescheides lautet: "Die Beschlüsse der Generalversammlung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, die sie in ihrer 22. Sitzung am 14.4.2004 zu den Tagesordnungspunkten III.3. ('Dienstpostenplan ab 1.1.2004') und III.4 ('Bürogruppe IV: Nachfolge für Dr. Dr. Hans P, lit. a) Bestellung eines ständigen Stellvertreters des Leitenden Angestellten und Leiters der BG IV für die Zeit der Karenzierung von Mag. Dr. Johann M') gefasst hat, werden gemäß § 437 Abs... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §437 Abs2;ASVG §460 Abs4a;ASVG §610 Abs4;
Rechtssatz: Nach § 437 Abs. 2 ASVG hat die Generalversammlung nicht bloß "überprüfende Funktion", sondern hat, wenn die Kontrollversammlung dem Beschluss des Vorstandes nicht zustimmt, "hierüber zu beschließen" und diesen Beschluss ihrerseits wiederum der Kontrollversammlung zur Zustimmung (als Voraussetzung für... mehr lesen...