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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §437 Abs2;Rechtssatz
Nach § 437 Abs. 2 ASVG hat die Generalversammlung nicht bloß "überprüfende Funktion", sondern hat, wenn die Kontrollversammlung dem Beschluss des Vorstandes nicht zustimmt, "hierüber zu beschließen" und diesen Beschluss ihrerseits wiederum der Kontrollversammlung zur Zustimmung (als Voraussetzung für seine Wirksamkeit) vorzulegen. Die Generalversammlung kontrolliert damit in diesem Zusammenhang nicht den Vorstand - wie sich aus dem Zustimmungserfordernis ergibt, ist dies Aufgabe der Kontrollversammlung -, sondern nimmt eine sonst dem Vorstand zukommende Entscheidungskompetenz wahr, wobei auch die Entscheidung der Generalversammlung der Zustimmung durch die Kontrollversammlung bedarf. Die im Fall der Verweigerung der Zustimmung der Kontrollversammlung auch zum Beschluss der Generalversammlung einzuholende Entscheidung der obersten Aufsichtsbehörde bestätigt demnach auch nicht den Beschluss des Vorstandes (oder hebt diesen auf), sondern den Beschluss der Generalversammlung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080112.X05Im RIS seit
15.08.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011