Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Eingabe vom 14.10.2022 erhob der Beschwerdeführer (in Folge „BF“) eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde und brachte zusammengefasst vor, die mitbeteiligte Partei (in Folge „MP“) habe ihn durch die Offenlegung von Gesundheitsdaten in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt und ihm eine unvollständige Auskunft erteilt. Im Rahmen der Prüfung eines Antrags des BF auf Gewährung einer Sozialleistung... mehr lesen...