TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/16 W252 2276589-1

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Veröffentlicht am 16.05.2024
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Entscheidungsdatum

16.05.2024

Norm

AlVG §8 Abs3
ASVG §459h Abs2
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSGVO Art4 Z15
DSGVO Art4 Z2
DSGVO Art9
DSGVO Art9 Abs2 lith
  1. AlVG Art. 2 § 8 heute
  2. AlVG Art. 2 § 8 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2023
  3. AlVG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  4. AlVG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. AlVG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. AlVG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 8 gültig von 22.12.1977 bis 30.06.1994
  1. ASVG § 459h heute
  2. ASVG § 459h gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. ASVG § 459h gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  4. ASVG § 459h gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W252 2276589-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX vertreten durch RA MMag. Dr. Johannes ZILLER, 6020 Innsbruck, Dr.-Glatz-Straße 6, (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht XXXX , vertreten durch RA Mag. Elisabeth STANONIK-PALKOVITS, 1090 Wien, Porzellangasse 37/13), gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 23.05.2023, GZ XXXX , berichtigt mit Bescheid vom 19.06.2023, GZ XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch XXXX vertreten durch RA MMag. Dr. Johannes ZILLER, 6020 Innsbruck, Dr.-Glatz-Straße 6, (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht römisch XXXX , vertreten durch RA Mag. Elisabeth STANONIK-PALKOVITS, 1090 Wien, Porzellangasse 37/13), gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 23.05.2023, GZ römisch XXXX , berichtigt mit Bescheid vom 19.06.2023, GZ römisch XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 14.10.2022 erhob der Beschwerdeführer (in Folge „BF“) eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde und brachte zusammengefasst vor, die mitbeteiligte Partei (in Folge „MP“) habe ihn durch die Offenlegung von Gesundheitsdaten in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt und ihm eine unvollständige Auskunft erteilt. Im Rahmen der Prüfung eines Antrags des BF auf Gewährung einer Sozialleistung der MP seien ärztliche Gutachten zu seinem Gesundheitszustand erstellt worden. Die MP habe diese Gutachten vollständig an das AMS weitergeleitet. Für eine vollständige Übermittlung gebe es keine Rechtsgrundlage und diese verstoße gegen den Grundsatz der Datenminimierung.

2. Mit Bescheid vom 23.05.2023, berichtigt mit Bescheid vom 19.06.2023, wies die belangte Behörde die Beschwerde sowohl hinsichtlich der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (Spruchpunkt 1.) als auch hinsichtlich der Verletzung im Recht auf Auskunft (Spruchpunkt 2.) als unbegründet ab. Begründend führte sie hinsichtlich Spruchpunkt 1. aus, dass § 459h Abs 2 ASVG eine Übermittlung der Gutachten vorsehe und die vollständigen Gutachten für eine Entscheidung des AMS über die Arbeitsfähigkeit des BF ua aufgrund des Prinzips der freien Beweiswürdigung notwendig sei.2. Mit Bescheid vom 23.05.2023, berichtigt mit Bescheid vom 19.06.2023, wies die belangte Behörde die Beschwerde sowohl hinsichtlich der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (Spruchpunkt 1.) als auch hinsichtlich der Verletzung im Recht auf Auskunft (Spruchpunkt 2.) als unbegründet ab. Begründend führte sie hinsichtlich Spruchpunkt 1. aus, dass Paragraph 459 h, Absatz 2, ASVG eine Übermittlung der Gutachten vorsehe und die vollständigen Gutachten für eine Entscheidung des AMS über die Arbeitsfähigkeit des BF ua aufgrund des Prinzips der freien Beweiswürdigung notwendig sei.

3. Gegen Spruchpunkt 1. dieses Bescheides richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF vom 03.07.2023. Auf das wesentlichste zusammengefasst brachte er darin vor, dass die belangte Behörde nicht dargelegt habe, weshalb sämtliche höchstpersönlichen Informationen für eine Vermittlungstätigkeit des AMS erforderlich seien. Für eine Arbeitsvermittlung sei das MELBA-Profil des BF ausreichend. § 8 Abs 3 AlVG lasse für eine freie Beweiswürdigung der Gutachten durch das AMS keinen Raum.3. Gegen Spruchpunkt 1. dieses Bescheides richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF vom 03.07.2023. Auf das wesentlichste zusammengefasst brachte er darin vor, dass die belangte Behörde nicht dargelegt habe, weshalb sämtliche höchstpersönlichen Informationen für eine Vermittlungstätigkeit des AMS erforderlich seien. Für eine Arbeitsvermittlung sei das MELBA-Profil des BF ausreichend. Paragraph 8, Absatz 3, AlVG lasse für eine freie Beweiswürdigung der Gutachten durch das AMS keinen Raum.

4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 11.08.2023, hg eingelangt am 16.08.2023, vor und beantragte – mit Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides – die Beschwerde abzuweisen.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF beantragte am 30.06.2022 die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension bei der MP. Hierfür wurden zwei Gutachten erstellt.

1.2. Das Ärztliche Gesamtgutachten der XXXX vom 27.07.2022 enthält unter anderem persönliche Angaben zum BF, eine Anamnese, Angaben zu derzeitigen Beschwerden und Therapien, einen Gesamteindruck, Diagnosen, sowie eine Ärztliche Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit samt MELBA Profil des BF.1.2. Das Ärztliche Gesamtgutachten der römisch XXXX vom 27.07.2022 enthält unter anderem persönliche Angaben zum BF, eine Anamnese, Angaben zu derzeitigen Beschwerden und Therapien, einen Gesamteindruck, Diagnosen, sowie eine Ärztliche Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit samt MELBA Profil des BF.

1.3. Das Ärztliche Gutachten der XXXX vom 16.07.2022 enthält unter anderem eine ausführliche Anamnese, Angaben zu derzeitigen Beschwerden und Therapien, einen Gesamteindruck, Diagnosen und eine Ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit samt einer Einschätzung des psychisch-geistigen Leistungsvermögen nach MELBA des BF.1.3. Das Ärztliche Gutachten der römisch XXXX vom 16.07.2022 enthält unter anderem eine ausführliche Anamnese, Angaben zu derzeitigen Beschwerden und Therapien, einen Gesamteindruck, Diagnosen und eine Ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit samt einer Einschätzung des psychisch-geistigen Leistungsvermögen nach MELBA des BF.

1.4. Die MP übermittelte diese Gutachten mit Schreiben vom 03.08.2022 an das AMS.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung, dass der BF einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension bei der MP stellte ergibt sich aus dem unbedenklichen, vom BF unterzeichneten, Antrag, der dem Verwaltungsakt beiliegt, sowie der entsprechenden Bestätigung der MP, dass der Antrag eingelangt ist (OZ 1, S 601 ff; 597).

2.2. Die Feststellungen zum ärztlichen Gesamtgutachten der XXXX ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, dem das entsprechende Gutachten beiliegt. Die einzelnen Inhalte des Gutachtens ergeben sich bereits aus der Gliederung des Gutachtens nach den einzelnen Unterpunkten (OZ 1, S 816-826). Wie der BF unter anderem in seiner Bescheidbeschwerde betonte enthält dieses Gutachten (zB unter dem Punkt Beschwerden) unter anderem auch Angaben zu einem von ihm XXXX sowie, dass er unter einer XXXX und einem XXXX leide (OZ 1, S 17). Diese vom BF einzeln aufgezählten Informationen bestätigen somit den festgestellten Umfang des Gutachtens.2.2. Die Feststellungen zum ärztlichen Gesamtgutachten der römisch XXXX ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, dem das entsprechende Gutachten beiliegt. Die einzelnen Inhalte des Gutachtens ergeben sich bereits aus der Gliederung des Gutachtens nach den einzelnen Unterpunkten (OZ 1, S 816-826). Wie der BF unter anderem in seiner Bescheidbeschwerde betonte enthält dieses Gutachten (zB unter dem Punkt Beschwerden) unter anderem auch Angaben zu einem von ihm römisch XXXX sowie, dass er unter einer römisch XXXX und einem römisch XXXX leide (OZ 1, S 17). Diese vom BF einzeln aufgezählten Informationen bestätigen somit den festgestellten Umfang des Gutachtens.

2.3. Das Ärztliche Gutachten der XXXX liegt ebenso dem unbedenklichen Verwaltungsakt vollständig bei (OZ 1, S 827-837). Auch hier griff der BF einzelne Angaben, wie beispielsweise Vorerkrankungen seiner Eltern, in seiner Bescheidbeschwerde heraus, weshalb keine Zweifel an der Vollständigkeit bzw am Inhalt und Umfang des Gutachtens aufkamen.2.3. Das Ärztliche Gutachten der römisch XXXX liegt ebenso dem unbedenklichen Verwaltungsakt vollständig bei (OZ 1, S 827-837). Auch hier griff der BF einzelne Angaben, wie beispielsweise Vorerkrankungen seiner Eltern, in seiner Bescheidbeschwerde heraus, weshalb keine Zweifel an der Vollständigkeit bzw am Inhalt und Umfang des Gutachtens aufkamen.

2.4. Die Übermittlung des Gutachtens durch die MP an das AMS geht eindeutig aus dem Schreiben der MP vom 03.08.2022 hervor, worin zwei Gutachten als Beilagen und das AMS als Empfänger genannt sind (OZ 1, S 814). Der BF gab in seiner Datenschutzbeschwerde damit übereinstimmend an, dass die beiden Gutachten am 03.08.2022 übermittelt wurden (OZ 1, S 801).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt.

3.1. Zur Kategorie personenbezogener Daten:

„Gesundheitsdaten“ sind personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen (vgl Art 4 Z 15 DSGVO). Besondere Kategorien personenbezogener Daten – wozu auch Gesundheitsdaten zählen – sind weit auszulegen (EuGH 01.08.2022, C-184/20, Rz 125).„Gesundheitsdaten“ sind personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen vergleiche Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO). Besondere Kategorien personenbezogener Daten – wozu auch Gesundheitsdaten zählen – sind weit auszulegen (EuGH 01.08.2022, C-184/20, Rz 125).

Die beiden ärztlichen Gutachten enthalten von der Anamnese bis zur Leistungsbeurteilung des BF Angaben über dessen körperliche und geistige Gesundheit und beurteilen diese anhand der MELBA Kriterien.

Diese Informationen stellen zweifelsohne Gesundheitsdaten iSv Art 4 Z 15 DSGVO dar.Diese Informationen stellen zweifelsohne Gesundheitsdaten iSv Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO dar.

3.2. Zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:

Die gegenständliche Datenschutzbeschwerde richtet sich insbesondere gegen die Übermittlung der Daten des BF durch die MP an das AMS. Die Übermittlung ist auch eine Verarbeitung iSd Art 4 Z 2 DSGVO und bedarf daher eines Rechtmäßigkeitstatbestandes.Die gegenständliche Datenschutzbeschwerde richtet sich insbesondere gegen die Übermittlung der Daten des BF durch die MP an das AMS. Die Übermittlung ist auch eine Verarbeitung iSd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO und bedarf daher eines Rechtmäßigkeitstatbestandes.

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorie, so auch von Gesundheitsdaten, ist gemäß Art 9 Abs 1 DSGVO grundsätzlich untersagt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht unter anderem dann, wenn die Verarbeitung für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich ist (vgl Art 9 Abs 2 lit h DSGVO).Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorie, so auch von Gesundheitsdaten, ist gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO grundsätzlich untersagt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht unter anderem dann, wenn die Verarbeitung für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich ist vergleiche Artikel 9, Absatz 2, Litera h, DSGVO).

Insbesondere geht aus dem 52. Erwägungsgrund der DSGVO hervor, dass „Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung [dieser] besondere[n] Kategorien von personenbezogenen Daten“ erlaubt sein sollten, „wenn dies durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt ist, insbesondere … auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Rechts der sozialen Sicherheit“ sowie „zu gesundheitlichen Zwecken … wie der Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und der Verwaltung von Leistungen der Gesundheitsversorgung, insbesondere wenn dadurch die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Verfahren zur Abrechnung von Leistungen in den sozialen Krankenversicherungssystemen sichergestellt werden soll“. Im 53. Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt es ferner, dass die Verarbeitung von Daten „für gesundheitsbezogene Zwecke“ nur dann möglich sein sollte, „wenn dies für das Erreichen dieser Zwecke im Interesse einzelner natürlicher Personen und der Gesellschaft insgesamt erforderlich ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Verwaltung der Dienste und Systeme des Gesundheits- oder Sozialbereichs“ (vgl EuGH 21.12.2023, C-667/21, Rz 56).Insbesondere geht aus dem 52. Erwägungsgrund der DSGVO hervor, dass „Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung [dieser] besondere[n] Kategorien von personenbezogenen Daten“ erlaubt sein sollten, „wenn dies durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt ist, insbesondere … auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Rechts der sozialen Sicherheit“ sowie „zu gesundheitlichen Zwecken … wie der Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und der Verwaltung von Leistungen der Gesundheitsversorgung, insbesondere wenn dadurch die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Verfahren zur Abrechnung von Leistungen in den sozialen Krankenversicherungssystemen sichergestellt werden soll“. Im 53. Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt es ferner, dass die Verarbeitung von Daten „für gesundheitsbezogene Zwecke“ nur dann möglich sein sollte, „wenn dies für das Erreichen dieser Zwecke im Interesse einzelner natürlicher Personen und der Gesellschaft insgesamt erforderlich ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Verwaltung der Dienste und Systeme des Gesundheits- oder Sozialbereichs“ vergleiche EuGH 21.12.2023, C-667/21, Rz 56).

Gemäß Art 9 Abs 3 DSGVO dürfen die in Art 9 Abs 1 DSGVO genannten personenbezogenen Daten zu den in Art 9 Abs 2 lit h genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn sie von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.Gemäß Artikel 9, Absatz 3, DSGVO dürfen die in Artikel 9, Absatz eins, DSGVO genannten personenbezogenen Daten zu den in Artikel 9, Absatz 2, Litera h, genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn sie von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.

Auf den Fall angewendet bedeutet das:

Sowohl die Tätigkeit der MP, als auch jene des AMS fallen in den Bereich der sozialen Sicherheit, wozu auch die gegenständliche Bearbeitung eines Antrags auf Berufsunfähigkeitspension zählt (vgl ua Art 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, wonach unter anderem Leistungen bei Invalidität, Alter, Berufskrankheiten sowie bei Arbeitslosigkeit zur sozialen Sicherheit zählen). Die MP ist im Falle des BF Trägerin der Pensionsversicherung (vgl §§ 25, 29 ASVG).Sowohl die Tätigkeit der MP, als auch jene des AMS fallen in den Bereich der sozialen Sicherheit, wozu auch die gegenständliche Bearbeitung eines Antrags auf Berufsunfähigkeitspension zählt vergleiche ua Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, wonach unter anderem Leistungen bei Invalidität, Alter, Berufskrankheiten sowie bei Arbeitslosigkeit zur sozialen Sicherheit zählen). Die MP ist im Falle des BF Trägerin der Pensionsversicherung vergleiche Paragraphen 25,, 29 ASVG).

Wie festgestellt, hat der BF einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension bei der MP gestellt. Im Zuge dessen wurden – wie in § 307g ASVG vorgesehen – im „Kompetenzzentrum Begutachtung“ der MP die gegenständlichen Gutachten erstellt.Wie festgestellt, hat der BF einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension bei der MP gestellt. Im Zuge dessen wurden – wie in Paragraph 307 g, ASVG vorgesehen – im „Kompetenzzentrum Begutachtung“ der MP die gegenständlichen Gutachten erstellt.

Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführte, ist in § 459 ASVG das Zusammenwirken der MP und des AMS normiert. Gemäß § 459h Abs 2 ASVG hat die MP dabei die von ihr erstellten (medizinischen) Gutachten an das AMS zu übermitteln. Das AMS hat gemäß § 8 Abs 3 AlVG Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen. Die beiden Gutachten sind auch für die weiteren Tätigkeiten bzw Serviceleistungen des AMS erforderlich, um eine optimale an den Umfang der Arbeitsfähigkeit angepasste Vermittlungstätigkeit zu gewährleisten (vgl dazu bereits den Bescheid der belangten Behörde, S 17; OZ 1, S 1681).Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführte, ist in Paragraph 459, ASVG das Zusammenwirken der MP und des AMS normiert. Gemäß Paragraph 459 h, Absatz 2, ASVG hat die MP dabei die von ihr erstellten (medizinischen) Gutachten an das AMS zu übermitteln. Das AMS hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AlVG Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen. Die beiden Gutachten sind auch für die weiteren Tätigkeiten bzw Serviceleistungen des AMS erforderlich, um eine optimale an den Umfang der Arbeitsfähigkeit angepasste Vermittlungstätigkeit zu gewährleisten vergleiche dazu bereits den Bescheid der belangten Behörde, S 17; OZ 1, S 1681).

Der BF argumentierte im Wesentlichen damit, dass die vollständige Übermittlung der Gutachten überschießend sei und dem Grundsatz der Datenminimierung widerspreche. Sein Vorbringen richtete sich somit nicht gegen den oben dargestellten Informationsfluss von der MP an das AMS an sich, sondern gegen dessen Umfang. Für die Tätigkeit des AMS sei die Übermittlung des MELBA-Profils ausreichend. Dieses komprimiere alle für das AMS erforderlichen Informationen (vgl die Bescheidbeschwerde, S 11; OZ 1, S 26).Der BF argumentierte im Wesentlichen damit, dass die vollständige Übermittlung der Gutachten überschießend sei und dem Grundsatz der Datenminimierung widerspreche. Sein Vorbringen richtete sich somit nicht gegen den oben dargestellten Informationsfluss von der MP an das AMS an sich, sondern gegen dessen Umfang. Für die Tätigkeit des AMS sei die Übermittlung des MELBA-Profils ausreichend. Dieses komprimiere alle für das AMS erforderlichen Informationen vergleiche die Bescheidbeschwerde, S 11; OZ 1, S 26).

Diesbezüglich hat der VwGH bereits mehrfach ausgeführt, dass das AMS die nach § 8 Abs 3 AlVG erhaltenen Gutachten auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu prüfen hat (vgl VwGH 11.02.2021, Ra 2019/08/0172). § 8 Abs. 3 AlVG, wonach das AMS Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit „anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen“ hat, enthebt die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die maßgeblichen Rechtsfragen selbst zu beurteilen. Eine Bindung des AMS an ein Gutachten der Ärzte der Pensionsversicherungsanstalt besteht somit nicht. Diese sind allerdings vorrangig heranzuziehen (siehe VwGH 29.06.2021, Ra 2020/08/0032; sowie VwGH 19.12.2017, Ro 2017/08/0010). Entgegen der Ausführungen des BF unterliegt das Gutachten hierbei der freien Beweiswürdigung des AMS. Dies setzt voraus, dass das Gutachten hinsichtlich der Befundaufnahme, der Diagnoseerstellung und der sachverständigen Schlussfolgerungen qualitativen Mindestanforderungen genügt (siehe VwGH 31.07.2018, Ra 2017/08/0129; vgl zum Vorbringen des BF die Bescheidbeschwerde, S 14; OZ 1, S 29). Eine bloß teilweise Übermittlung des Gutachtens wäre somit für die Arbeit des AMS unzureichend, da die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens nur bei Kenntnis seines gesamten Inhalts beurteilt werden kann. Die vom BF angeführten „überschießenden“ Gesundheitsdaten sind essentieller Teil der Befundaufnahme der Gutachten. Würde man, wie vom BF vorgeschlagen, nur das MELBA-Profil herausnehmen, wäre nicht mehr nachvollziehbar, ob hierfür eine vollständige Befundaufnahme stattgefunden hat. Dazu zählt auch die Erhebung der Krankengeschichte (Anamnese) des BF samt seinen Beschwerden, Diagnosen und Vorerkrankungen (auch der Familie).Diesbezüglich hat der VwGH bereits mehrfach ausgeführt, dass das AMS die nach Paragraph 8, Absatz 3, AlVG erhaltenen Gutachten auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu prüfen hat vergleiche VwGH 11.02.2021, Ra 2019/08/0172). Paragraph 8, Absatz 3, AlVG, wonach das AMS Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit „anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen“ hat, enthebt die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die maßgeblichen Rechtsfragen selbst zu beurteilen. Eine Bindung des AMS an ein Gutachten der Ärzte der Pensionsversicherungsanstalt besteht somit nicht. Diese sind allerdings vorrangig heranzuziehen (siehe VwGH 29.06.2021, Ra 2020/08/0032; sowie VwGH 19.12.2017, Ro 2017/08/0010). Entgegen der Ausführungen des BF unterliegt das Gutachten hierbei der freien Beweiswürdigung des AMS. Dies setzt voraus, dass das Gutachten hinsichtlich der Befundaufnahme, der Diagnoseerstellung und der sachverständigen Schlussfolgerungen qualitativen Mindestanforderungen genügt (siehe VwGH 31.07.2018, Ra 2017/08/0129; vergleiche zum Vorbringen des BF die Bescheidbeschwerde, S 14; OZ 1, S 29). Eine bloß teilweise Übermittlung des Gutachtens wäre somit für die Arbeit des AMS unzureichend, da die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens nur bei Kenntnis seines gesamten Inhalts beurteilt werden kann. Die vom BF angeführten „überschießenden“ Gesundheitsdaten sind essentieller Teil der Befundaufnahme der Gutachten. Würde man, wie vom BF vorgeschlagen, nur das MELBA-Profil herausnehmen, wäre nicht mehr nachvollziehbar, ob hierfür eine vollständige Befundaufnahme stattgefunden hat. Dazu zählt auch die Erhebung der Krankengeschichte (Anamnese) des BF samt seinen Beschwerden, Diagnosen und Vorerkrankungen (auch der Familie).

Wenn der BF vorbringt, dass die Bediensteten des AMS nicht dazu ausgebildet seien fachärztliche Diagnosen in Frage zu stellen, so übersieht er hierbei, dass der VwGH bereits mehrfach festgehalten hat, dass Einwendungen gegen die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Gutachtens, ebenso wie die Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, auch dann Gewicht haben, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind (siehe dazu ua VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0026; bzw zum Vorbringen des BF die Bescheidbeschwerde, S 14; OZ 1, S 29). Die Beurteilung der Vollständigkeit der Befundaufnahme, bzw ob von den richtigen Voraussetzungen ausgegangen wurde, hat das AMS somit im Rahmen einer freien Beweiswürdigung (auch ohne medizinische Ausbildung der einzelnen Mitarbeiter:innen) vorzunehmen.

Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass der BF sich um die Geheimhaltung seiner sensiblen Gesundheitsdaten sorgt, allerdings unterliegen die Mitarbeiter (sowohl der MP, als auch jene des AMS) einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, wie dies Art 9 Abs 3 DSGVO auch vorsieht (vgl dazu § 460 ASVG; § 27 AMSG; sowie bereits den Bescheid der belangten Behörde, S 18; OZ 1, S 1682). Der BF brachte nicht vor, dass diese Bestimmungen von der MP nicht eingehalten wurden bzw Mitarbeiter der MP gegen ihre Verschwiegenheitspflichten verstoßen hätten.Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass der BF sich um die Geheimhaltung seiner sensiblen Gesundheitsdaten sorgt, allerdings unterliegen die Mitarbeiter (sowohl der MP, als auch jene des AMS) einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, wie dies Artikel 9, Absatz 3, DSGVO auch vorsieht vergleiche dazu Paragraph 460, ASVG; Paragraph 27, AMSG; sowie bereits den Bescheid der belangten Behörde, S 18; OZ 1, S 1682). Der BF brachte nicht vor, dass diese Bestimmungen von der MP nicht eingehalten wurden bzw Mitarbeiter der MP gegen ihre Verschwiegenheitspflichten verstoßen hätten.

Die Übermittlung war auch dem Zweck angemessen, erheblich und auf das notwendige Maß beschränkt (vgl den Grundsatz der Datenminimierung nach Art 5 Abs 1 lit c DSGVO), da – wie anhand der Rechtsprechung des VwGH ausgeführt – das AMS seinen Aufgaben nur effektiv nachkommen kann, wenn ihm ein vollständiges und schlüssiges Gutachten übermittelt wird. Die Regelung des § 459h Abs 2 ASVG bzw § 8 Abs 3 AlVG verfolgt Zwecke der Verwaltungsökonomie, sowie dass die Arbeitsfähigkeit einer Person einheitlich, standardisiert, zentral und (eingeschränkt) verbindlich festgestellt wird (siehe VwGH 11.12.2013, 2013/08/0228; sowie ErlRV 785 BlgNR 24. GP, 8; und ErlRV 321 BlgNR 25. GP, 8 f). Ohne die (vollständige) Übermittlung des Gutachtens könnte das AMS die Arbeitsfähigkeit einer Person nicht im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH beurteilen und müsste ein weiteres Gutachten über die Arbeitsfähigkeit in Auftrag geben, was datenminimierend, noch wirtschaftlich/zweckmäßig wäre. Der Zweck könnte somit ohne die Daten nicht erreicht werden, weshalb die Übermittlung der Gutachten erheblich ist. Überlegungen zur Verwaltungsökonomie sind, nicht zuletzt auch aufgrund der Verschwiegenheitspflichten, dem Zweck angemessen, sowie verhältnismäßig, da sie eine rasche und ökonomische Verwaltung gewährleisten (vgl zum Grundsatz der Datenminimierung auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art 5 DSGVO Rz 33 ff).Die Übermittlung war auch dem Zweck angemessen, erheblich und auf das notwendige Maß beschränkt vergleiche den Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO), da – wie anhand der Rechtsprechung des VwGH ausgeführt – das AMS seinen Aufgaben nur effektiv nachkommen kann, wenn ihm ein vollständiges und schlüssiges Gutachten übermittelt wird. Die Regelung des Paragraph 459 h, Absatz 2, ASVG bzw Paragraph 8, Absatz 3, AlVG verfolgt Zwecke der Verwaltungsökonomie, sowie dass die Arbeitsfähigkeit einer Person einheitlich, standardisiert, zentral und (eingeschränkt) verbindlich festgestellt wird (siehe VwGH 11.12.2013, 2013/08/0228; sowie ErlRV 785 BlgNR 24. GP, 8; und ErlRV 321 BlgNR 25. GP, 8 f). Ohne die (vollständige) Übermittlung des Gutachtens könnte das AMS die Arbeitsfähigkeit einer Person nicht im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH beurteilen und müsste ein weiteres Gutachten über die Arbeitsfähigkeit in Auftrag geben, was datenminimierend, noch wirtschaftlich/zweckmäßig wäre. Der Zweck könnte somit ohne die Daten nicht erreicht werden, weshalb die Übermittlung der Gutachten erheblich ist. Überlegungen zur Verwaltungsökonomie sind, nicht zuletzt auch aufgrund der Verschwiegenheitspflichten, dem Zweck angemessen, sowie verhältnismäßig, da sie eine rasche und ökonomische Verwaltung gewährleisten vergleiche zum Grundsatz der Datenminimierung auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 5, DSGVO Rz 33 ff).

Wie ausgeführt, war die gegenständliche Übermittlung somit für die Versorgung des BF im Sozialbereich bzw für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Sozialbereich erforderlich, die ihre Grundlage im ASVG bzw AlVG haben. Die Übermittlung der vollständigen Gutachten durch die MP an das AMS war somit rechtmäßig. Eine Verletzung des BF im Grundrecht auf Geheimhaltung liegt nicht vor. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der anwaltlich vertretene BF verzichtete gegenständlich auf die Beantragung einer mündlichen Verhandlung und bat um schriftliche Entscheidung.

Die Akten ließen nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache führen würde bzw dem Entfall der Verhandlung Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 GRC entgegenstehe.Die Akten ließen nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache führen würde bzw dem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC entgegenstehe.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Hinsichtlich der Einstufung der gegenständlichen Daten als „Gesundheitsdaten“ war die Rechtslage – insbesondere vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des EuGH, wonach diese weit auszulegen sind – eindeutig.

Bezüglich der Notwendigkeit der vollständigen Übermittlung der Gutachten konnte sich das erkennende Gericht auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH stützen.

Schlagworte

Arbeitsmarktservice Datenminimierung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenübermittlung Datenverarbeitung Geheimhaltung Gesundheitsdaten Gutachten personenbezogene Daten Rechtmäßigkeit sensible Daten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W252.2276589.1.00

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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