Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der beklagten Partei als Chefarzt angestellt. Sein Dienstverhältnis war gemäß § 22 der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.B) unkündbar. Es konnte - abgesehen von dem hier nicht in Frage kommenden Fall des § 31 Abs 3 DO.B - von der beklagten Partei einseitig nur aufgrund eines auf Entlassung lautenden Disziplinarerkenntnisses beendet werden. Nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens ... mehr lesen...
Norm: ABGB §867ABGB §1162 IIABGB §1162 IVAngG §25ASVG §453 Abs3ASVG §438 Abs1 Z3DO.B §31 Abs1
Rechtssatz: Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes des Sozialversicherungsträgers ist im Falle der Entlassung des leitenden Arztes durch die nach dem Gesetz (§ 438 Abs 1 Z 3 ASVG) vorgesehene Einholung des Einverständnisses des Überwachungsausschlusses eingeschränkt. Eine Satzungsbestimmung nach § 453 Abs 3 ASVG berechtigt den Obmann nicht, die Entlass... mehr lesen...