1. Mit der vorliegenden, am 31. Jänner 2007 zur Post gegebenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das "Amt der Burgenländischen Landesregierung" mit dem Vorbringen geltend, die Burgenländische Gebietskrankenkasse habe gegen ihn mit Bescheid vom 21. Dezember 1995, Zl. BE 74/95/III/Wi/3575/95, gemäß § 67 Abs. 10 ASVG einen Haftungsbescheid über S 1,075.643,57 erlassen. Gegen diesen Bescheid, der ihm "nicht korrekt zugestellt" worden sei, ... mehr lesen...