Entscheidungsgründe: I. 1. Der unter der Rubrik "Einspruch gegen Bescheide der Versicherungsträger" stehende §412 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. 189/1955, hatte in der Fassung der Novelle BGBl. 13/1962 (mit welcher (ua.) der Abs2 dieses Paragraphen ergänzt wurde) folgenden Wortlaut: "§412. (1) Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen können binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochte... mehr lesen...
Index: 66 Sozialversicherung66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: B-VG Art18 Abs1ASVG §412 Abs2 idF BGBl 13/1962
Leitsatz: Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Regelung der
aufschiebenden Wirkung eines Einspruches im
Sozialversicherungsrecht wegen Verstoßes gegen das rechtsstaatliche
Prinzip; Unzulässigkeit der generell einseitigen Belastung der
Beitragspflichtigen mit dem Rechtsschutzrisiko R... mehr lesen...