Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: ASVG §362 Abs1;BKUVG §129;
Rechtssatz: Fehlt einer Bescheinigung ein Befund (über eine Leidensverschlimmerung oder ein neues Leiden), so ist der Versicherungsträger nach § 362 Abs 1 ASVG verpflichtet, dem Anspruchswerber eine angemessene Frist zur Vorlage einer tauglichen Bescheinigung zu setzen. Erst dann ist zu prüfen... mehr lesen...