Entscheidungen zu § 362 Abs. 1 ASVG

Verwaltungsgerichtshof

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RS Vwgh 1986/10/23 85/08/0170

Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: ASVG §362 Abs1;BKUVG §129;
Rechtssatz: Fehlt einer Bescheinigung ein Befund (über eine Leidensverschlimmerung oder ein neues Leiden), so ist der Versicherungsträger nach § 362 Abs 1 ASVG verpflichtet, dem Anspruchswerber eine angemessene Frist zur Vorlage einer tauglichen Bescheinigung zu setzen. Erst dann ist zu prüfen... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 23.10.1986

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