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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §362 Abs1;Rechtssatz
Fehlt einer Bescheinigung ein Befund (über eine Leidensverschlimmerung oder ein neues Leiden), so ist der Versicherungsträger nach § 362 Abs 1 ASVG verpflichtet, dem Anspruchswerber eine angemessene Frist zur Vorlage einer tauglichen Bescheinigung zu setzen. Erst dann ist zu prüfen, ob durch diese eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wird (Hinweis E 27.6.1980, 1171/79, VwSlg 10183 A/1980).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985080170.X01Im RIS seit
03.10.2005