RS Vwgh 1986/10/23 85/08/0170

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Veröffentlicht am 23.10.1986
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §362 Abs1;
BKUVG §129;

Rechtssatz

Fehlt einer Bescheinigung ein Befund (über eine Leidensverschlimmerung oder ein neues Leiden), so ist der Versicherungsträger nach § 362 Abs 1 ASVG verpflichtet, dem Anspruchswerber eine angemessene Frist zur Vorlage einer tauglichen Bescheinigung zu setzen. Erst dann ist zu prüfen, ob durch diese eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wird (Hinweis E 27.6.1980, 1171/79, VwSlg 10183 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985080170.X01

Im RIS seit

03.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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