Norm: MRK Art6 Abs1 II2MRK Art6 Abs2 II3ASVG §345
Rechtssatz: In Verfahren wegen Honorarnachzahlungen einer österreichischen Gebietskrankenkasse, bei denen sich die Höhe der Honorare aus einem Gesamtvertrag zwischen der betreffenden Gebietskrankenkasse und der Landesärztekammer ergibt, sind die Landesberufungskommissionen nach § 345 ASVG kein unabhängiges und unparteiliches „tribunal", wenn die Beisitzer von jenen Körperschaften entsendet wurde... mehr lesen...