Norm
MRK Art6 Abs1 II2Rechtssatz
In Verfahren wegen Honorarnachzahlungen einer österreichischen Gebietskrankenkasse, bei denen sich die Höhe der Honorare aus einem Gesamtvertrag zwischen der betreffenden Gebietskrankenkasse und der Landesärztekammer ergibt, sind die Landesberufungskommissionen nach § 345 ASVG kein unabhängiges und unparteiliches „tribunal", wenn die Beisitzer von jenen Körperschaften entsendet wurden, die den betreffenden Gesamtvertrag abgeschlossen hatten, bzw wenn ein Teil der Beisitzer sogar der gegnerischen Verfahrenspartei angehört. Thaler gegen Österreich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2005:RS0121391Dokumentnummer
JJR_20050203_AUSL000_000BSW58141_0000000_001