RS OGH 2005/2/3 Bsw58141/00

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Veröffentlicht am 03.02.2005
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Norm

MRK Art6 Abs1 II2
MRK Art6 Abs2 II3
ASVG §345

Rechtssatz

In Verfahren wegen Honorarnachzahlungen einer österreichischen Gebietskrankenkasse, bei denen sich die Höhe der Honorare aus einem Gesamtvertrag zwischen der betreffenden Gebietskrankenkasse und der Landesärztekammer ergibt, sind die Landesberufungskommissionen nach § 345 ASVG kein unabhängiges und unparteiliches „tribunal", wenn die Beisitzer von jenen Körperschaften entsendet wurden, die den betreffenden Gesamtvertrag abgeschlossen hatten, bzw wenn ein Teil der Beisitzer sogar der gegnerischen Verfahrenspartei angehört. Thaler gegen Österreich.

Entscheidungstexte

  • Bsw 58141/00
    Entscheidungstext EGMR 03.02.2005 Bsw 58141/00
    Veröff: NL 2005,21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2005:RS0121391

Dokumentnummer

JJR_20050203_AUSL000_000BSW58141_0000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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