Entscheidungsgründe: Die Klägerin beauftragte die Beklagte am 25. Jänner 2007 mit dem Transport von drei Schaltschränken von Wien in die Schweiz. Der Klägerin war bekannt, dass es zu einem Umladen in einen Sammeltransport kommen wird. Die Schaltschränke hatten ein Ausmaß von 190 cm Höhe, 60 cm Breite und 50 cm Tiefe, waren an Bodenbrettern (Einwegpaletten) im Ausmaß von 70 cm x 60 cm angeschraubt und wegen ihrer Höhe extrem kippgefährdet. An den Türen der Schaltschränke waren Gehä... mehr lesen...