Begründung: Der Kläger ist Arbeiter des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung. Die Beklagte veranstaltet unter anderem Lehrgänge zum Thema Höhenarbeit, Sicherheitstechnik und Arbeiten in absturzgefährdeten Bereichen. Der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung hat bei der Beklagten in der Zeit vom 16. bis 17. Juni 2003 unter anderem für den Kläger einen Lehrgang mit der Bezeichnung „Sicheres Arbeiten in der Höhe - Steilgelände Basislehrgang" ... mehr lesen...