Norm: ASVG §305
Rechtssatz: Das für die Entscheidungsfindung des Sozialversicherungsträgers notwendige Verfahren gemäß § 305 ASVG kann nicht im Sozialrechtsverfahren vor dem Arbeitsgericht und Sozialgericht nachgeholt werden, sodass die vom Behinderten vor Schluss der Verhandlung erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Durchführung der beruflichen Rehabilitation keinen neuen Stichtag für sein Begehren auf Gewährung der Invaliditätspension ... mehr lesen...
Norm: ASVG §305
Rechtssatz: Ziel dieser Beratung ist es, dem Versicherten durch Vermittlung von Sachinformationen verantwortliche Entscheidungen über individuelle Rehabilitationsmöglichkeiten zu erleichtern. Der Hauptverband hat für die Koordinierung der Aufgaben der Versicherungsträger bei der Gewährung der Rehabilitation für die praktische Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Rehabilitationsmaßnahmen sowie im Interesse einer einheitlichen... mehr lesen...